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Alt 24.07.2008, 16:43
Juri001 Juri001 ist offline
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AW: Makler Honorar

Zitat:
Zitat von schielu
Ja, das kann sein.

Und was ist damit
Zitat:
gemäß § 652 Abs. 1 BGB entseht der Anspruch auf die Maklerprovision erst mit Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages, außerdem muss auch die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsabschluss sein.

In aller Regel ist daher eine doppelte Provisionspflicht gegenüber zwei Maklern wegen des selben Objekts ausgeschlossen. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so zu beurteilen ist:

Die ursprünglichen Verhandlungen haben sich zunächst zerschlagen, da Ihnen der angebotene Preis zu teuer war.
Wenn Sie nunmehr aufgrund der Tätigkeit des zweiten Maklers einen Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen, fehlt es somit an der Ursächlichkeit der Leistung des ersten Maklers für das Zustandekommen dieses Vertrages.
Denn zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag muss wirtschaftliche Identität bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.05.1990 – Az. IV ZR 337/88).

Juri
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