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Zitat von schielu Ja, das kann sein. |
Und was ist damit
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gemäß § 652 Abs. 1 BGB entseht der
Anspruch auf die Maklerprovision erst mit Zustandekommen des (Kauf-)Vertrages, außerdem muss auch die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsabschluss sein.
In aller Regel ist daher eine doppelte Provisionspflicht gegenüber zwei Maklern wegen des selben Objekts ausgeschlossen. Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass dies auch im vorliegenden Fall so zu beurteilen ist:
Die ursprünglichen Verhandlungen haben sich zunächst zerschlagen, da Ihnen der angebotene Preis zu teuer war.
Wenn Sie nunmehr aufgrund der Tätigkeit des zweiten Maklers einen
Kaufvertrag zu günstigeren Konditionen abschließen, fehlt es somit an der Ursächlichkeit der
Leistung des ersten Maklers für das Zustandekommen dieses Vertrages.
Denn zwischen dem ursprünglich angebotenen und dem tatsächlich abgeschlossenen
Vertrag muss wirtschaftliche Identität bestehen (
Bundesgerichtshof,
Urteil vom 16.05.1990 Az. IV ZR 337/88).
Juri