
16.07.2008, 15:14
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| Forum-Interessierte(r) | | Registriert seit: Jan 2007
Beiträge: 41
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| AW: Sondernutzungsrecht am Parkplatz Zitat: |
Zitat von schielu Ich meine weder - noch!
Wieso das?
Leider nicht aber: grundsätzlich dürfen aus der Instandhaltungsrücklage nur Reparaturkosten bestritten werden. |
Vielleicht ist das nur im Saarland so...
Die Pflastersteine bilden ein geschlossene Decke, die das Wasser in die öffentliche Kanalisation leiten. Der Schotter lässt das Wasser in das Erdreich sickern.
So muss pro Quadratmeter ein gewisser Satz bezahlt werden. Nennt sich genau "Niederschlagswasser". Das verstehe ich nicht ganz. Wenn doch der Schotter entfernt wird, und alles mit Pflastersteinen ausgelegt wird, ist doch der Oberflächenbelag abgeändert und eine bauliche Maßnahme oder?
Ich verstehe es deshalb nicht, weil eine Rechtschutzverscherung den Fall nicht übernehmen würde, da kein Aussicht auf Erfolg bestehen würde, nach der Gesetzesänderung: 3/4 Mehrheit.
Man wäre dann der Einzigste und wäre ganz klar überstimmt. Es geht um die Abstimmung zur Genehmigung des Oberflächenaustausches. |