
30.06.2008, 21:09
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| Junior Mitglied | | Registriert seit: Jun 2008
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| AW: Der Tag der FÄLLIGKEIT Es gibt zwei Möglichkkeiten. Die ergeben sich aus der Art des Eigentumsüberganges.
Bei Übergang durch Zwangsversteigerung haftet der Neueigentümer erst ab dem Tag der Grundbuchberichtigung.
Bei allen anderen Arten haftet der der zum Zeitpunkt der Fälligkeit, Tag des Beschlussen der Abrechnung, als Eigentümer eingetragen ist. Auch für die noch nicht verjährten Rückstände. Ggf. hat der Neueigentümer gegen den Ex-Eigentümer einen Regreß anspruch. |