
16.05.2008, 17:48
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| V.I.P. | | Registriert seit: Mar 2008
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| AW: Stimmrechtverteilung Zitat: |
Zitat von MarkyMark Meine Frage Punkt c) bezog sich auf diesen letzten Absatz (Sorry wenn unglücklich formuliert).
Oder was bedeutet der letzte Absatz in Klartext? | Wenn beides unter einem Tagesordnunspunkt abgestimmt werden soll, geht das nicht. Nur bei getrennten. Zitat:
Geh ich auch richtig in der Annahme, dass eine Entlastung, die so zustande gekommen ist, nichtig ist???
Auch dürfte somit eine Vertragsverlänerung (Verwaltervertrag) nicht gültig sein!?!?
| Die fehlende Beschlussfähigkeit einer Versammlung hat nur die Anfechtbarkeit, nicht die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse zur Folge.
Ist ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zustande gekommen, so ist er grundsätzlich anfechtbar, nicht ungültig. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 4 Satz 1. Anfechtbar bedeutet, dass der Beschluss zunächst als gültig betrachtet wird, aber innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochten werden kann. |