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Alt 10.05.2008, 13:49
schielu schielu ist offline
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AW: Darf man bei privater Vermittlung Provision verlangen?

Zitat:
Zitat von Berliner_Immo
Der 34c ist notwendig , da es um eine Immobilie Dritter handelt. Einfach mal den 34c lesen
dort steht es klar drin. Darüberhinaus ist auch eine Gewerbeanmeldung notwedig, da ein Provisonsverlagen angestrebt wird.
Schlichtweg falsch! Gilt nicht für Gelegenheitsmakler!
34 C (1) " wer gewerbsmäßig...!

Weitere Eklärungen bei Haufe:
Praktisch jeder kann Kauf- oder Mietverträge über Immobilien vermitteln, ohne den Beruf des "Immobilienmaklers" ausüben zu müssen. Dann aber, wenn die Wohnungs- oder Immobilienvermittlung gewerbsmäßig betrieben wird, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis gemäß § 34c GewO. Da die Erlaubnispflicht also nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt, können die so genannten "Gelegenheitsmakler" Maklerdienste auch ohne Genehmigung erbringen.

Schließlich muss die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt werden. Hierzu muss diese zumindest auf gewisse Dauer und mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf demnach also nicht nur gelegentlich erfolgen, um eine Erlaubnispflicht gemäß § 34c GewO nach sich zu ziehen.
Wer sich also dreimal mit dem Nachweis oder der Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrags betätigt, handelt zumindest nach Auffassung des BFH nicht gewerbsmäßig. Allgemein anerkannt ist jedenfalls, dass jeder zumindest ein- bis zweimal pro Jahr ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO Maklerdienste anbieten oder erbringen kann.

Zitat:
Dem Jürgen zu sagen, das er das ohne 34c machen kann, das ist schon fahrlässig.
Eine derartige "Schelte" ist unangebracht, wenn selber Ahnungslosigkeit vorliegt!!
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