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Alt 31.03.2005, 03:35
13 13 ist offline
V.I.P.
 
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AW: Gewohnheitsrecht?

Hi,

zur letzten Frage kann ich folgendes anbieten:
Zitat:
Gewohnheitsrecht
Der Begriff des Gewohnheitsrechts enthält die Elemente von „usus“ (Gebrauch) und „opinio iuris“ (für-Recht-halten). Das BVerfG definiert Gewohnheitsrecht als ein Recht, „das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muss und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird“ (E 22, 114/121).

Noch heute gibt es Gewohnheitsrecht. Seine Geltung ist durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) anerkannt: „Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ... ist jede Rechtsnorm“. Das will sagen: nicht nur gesetzte, sondern alle, also auch nicht gesetzte Rechtsnormen sind verbindlich.
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Gruß
13
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