Dies ist eine Diskussion zu Wirksamkeit einer Handlungsvollmacht innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Wirksamkeit einer Handlungsvollmacht Unternehmen U erteilt dem H eine Handlungsvollmacht, wonach er zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen Verträge unterzeichnen darf. Diese ist ja weder einzutragende noch eintragungsfähige Tatsache im Handelsregister. Der Handelsregisterauszug der U enthält jedoch folgende Angaben: U hat einen Geschäftsführer (den G) und einen Prokuristen (den P). G und P sind gemeinsam berechtigt Verträge abzuschließen. Wie passt jetzt der H da rein? Ein Kunde des U kennt womöglich nur den Handelsregistereintrag und weigert sich zusammen mit P und H einen Vertrag zu schließen, weil G nicht mit unterschreibt. Müsste die Klausel im Handelsregister geändert werden, wonach G bzw. P zusammen mit einem "weiteren Bevollmächtigten" unterzeichnen dürfen? Oder sind sämtliche Verträge, die H mit einem der anderen geschlossen hat wirksam? In dem Fall müsste U nur jedes Mal damit rechnen, dass ein Kunde die dritte Unterschrift fordert...? LG |
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| AW: Wirksamkeit einer Handlungsvollmacht Wenn man beim Aldi einkauft, wird der Kaufvertrag auch rechtens ohne dass ein Geschäftsführer oder Prokurist einwilligt. |
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| AW: Wirksamkeit einer Handlungsvollmacht Die Eintragung einer Prokura (hier: Gesamtprokura) hat lediglich deklaratorische Wirkung. Auch ohne Eintragung kann eine Prokura z.B. bereits erloschen sein. Jedoch endet die Vertretungsberechtigung erst, wenn dies auch im Handelsregister eingetragen ist. Die Handlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme von allen Geschäftshandlungen außer Kreditaufnahme, Gerichtsvertretung, Wechselgeschäften etc. Da ein Geschäftsinhaber nicht selber alles regeln kann, erteilt er entsprechende Vollmachten. Davon gibt es viele. Zum Beispiel: Unterschriftsvollmacht Duldungsvollmacht Ladenvollmacht Generalvollmacht Spezialvollmacht Abschlussvollmacht Anscheinsvollmacht (Vertretung ohne Vertretungsmacht / Anscheinsvollmacht falls jemand ohne Vertretungsmacht handelt) Diese Vollmachten können ja nicht alle im Handelsregister eingetragen sein. Wenn P sich weigert, einen Vertrag trotz Hinweis auf die Handlungsvollmacht einzugehen, dann beruht dies auf Unkenntnis. Zur Unterschrift kann er nicht gezwungen werden.
__________________ Meine Meinungsäußerungen dienen einem allgemein gehaltenen Erfahrungsaustausch, stellen keinen Rechtsrat für Einzelfälle dar; es sind Meinungen zu einem Beispielsfall, der mit einer Vielzahl von Fällen vergleichbar ist. |
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