Dies ist eine Diskussion zu Widerruf, Beweislast bei Verschlechterung innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Widerruf, Beweislast bei Verschlechterung was mich schon seit längerem einmal interessiert: Jemand kauft einen Artikel über einen Onlineversandhandel, probiert den Artikel aus, wie er es auch im Laden tun könnte, ist weiter mit dem Artikel nicht zu frieden und widerruft ihn zeitgemäßt. Er schickt den Artikel nun zurück und bekommt vom Verkäufer gesagt, dass eine Wertminderung vorliegt, so dass die volle Summe nicht zurückgebucht wird. Dürfte der Verkäufer das? Ist er in der Beweislast? Wem würden die Kosten eines Sachkundigen zur Last fallen? Zum Glück mir noch nie passiert, würd mich aber echt mal interessieren. Danke und einen schönen Tag. |
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| AW: Widerruf, Beweislast bei Verschlechterung Die Beweislast trägt der Verkäufer. Das Auspacken und kurzfristige In-Gebrauch-Nehmen bewirkt noch keine Wertminderung. Siehe hierzu Barbara Grunewald, JuS 02/2010, Seite 94.
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