
05.02.2010, 15:42
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| Neues Mitglied | | Registriert seit: Feb 2010
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| Werklieferungsvertrag oder Kaufvertrag? Hallo,
ich habe eine dringende Frage, morgen ist Klausur in Wirtschaftsprivatrecht und ein ähnlicher Fall wird vorkommen. Wir basteln schon seit Tagen an einer Lösung, aber als BWLer hat man Jura einfach nicht drauf.
Hier erstmal der Sachverhalt: Zitat:
A bestellt bei F ein Trikot mit dem Namenaufdruck "Ketelaer" für 80 . Bei der Beschriftung des trikots unterläuft der sonst stets einwandfrei arbeitenden X, die als Aushilfe in den Semesterferien bei F arbeitet, ein Tippfehler: auf das Trikot wird der Name "Kettelaer" gedruckt, was der A bei der Abholung des Trikots aber nicht bemerkt.
A erhält am 27. Juli eine Reihe von Autogrammen von Bundesligaspielern auf dem Trikot. Erst bei einem Spiel am 3. August macht der B ihn auf den Schreibfehler aufmerksam, den der A bereits am nächsten Tag vom F beseitigt haben will. F bedauert den Fehler, weigert sich aber diesen zu beseitigen, weil seine Kosten von 50 in keinem Verhältnis stehen zum Einkaufspreis des Trikots von 40 ; F bietet dem A an, ein neues Trikot mit richtiger Beschriftung zu liefern, woran der A wegen der Autogramme nicht interessiert ist.
Kann A von F die Beseitigung des Beschriftungsfehlers verlangen?
| Hier unser Lösungsversuch: Zitat:
Fall 1
A könnte gegen F einen Nacherfüllungsanspruch auf die Beseitigung von Beschriftungsfehler aus §§ 437 Nr.1; 439 Abs.1 Nr.1 haben.
( §§- Angaben sind des folgenden in BGB)
Dann müsste zwischen A und F ein Schuldverhältnis vorliegen. Das Schuldverhältnis liegt in Form eines Kaufvertrages vor. Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen (übereinstimmende(s) Angebot und Annahme) von A und F vorliegen durch den Kauf des T- Shirt im Wert von 80 Euro.
Dann müsste F eine ihm obliegende Schuld aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Nach dem § 433 Abs.1 Satz 2 war F verpflichtet dem Käufer die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu übergeben.
Infolge des Fehlers bei der Beschriftung des Trikots kommt hier ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 in Betracht.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder/und wenn Art der Sache nicht üblich ist.
In dem Sachverhalt vereinbart A mit F einen bestimmten Namenszug Ketalaer. Infolge des Beschriftungsfehlers der X unterlaufen ist, geht dieser unter, somit ist die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben.
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 Abs.1 Satz 1 vor.
Der Sachmangel müsste weiterhin bei Gefahrübergang vorliegen gem. §§434 Abs. 1 Satz 1.
Nach §§ 446; 447 ist damit die Übergabe der Gegenleistung oder der Preisgefahr gemeint. Der Zeitpunkt der Übergabe der verkauften Sache ist von Wichtigkeit gem. § 446 Satz 1.
Da das von A erworbenes Trikot bei der Abholung Mängel aufwies, wird diese Voraussetzung erfüllt.
Aufgrund des Sachmangels bei Gefahrübergang steht dem A gegen F ein Anspruch auf die Nacherfüllung gem. §439 Nr.1 zu.
Fraglich ist ob der Anspruch gem. § 439 Abs.1 Nr.1 durchsetzbar ist.
F könnte von A gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn die Kosten für die Beseitigung des Beschriftungsfehlers unverhältnismäßig groß sind. (gem. §439 Nr.3)
Absolute Unverhältnismäßig
Absolut unverhältnismäßige Kosten setzen voraus, dass die Nacherfüllungskosten der Wert der Kaufsache (i.d.R Kaufpreis) mindestens um 100 % überschreiten. Die Nacherfüllungskosten setzen sich aus dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand und dem Mangel unwert zusammen.
Für die Beseitigung des Fehlers entstehen Kosten in Höhe von 50 Euro. Für die Neubeschaffung entfallen Kosten in Höhe von 40 Euro. Allerdings liegt der Kaufpreis für ein Trikot bei 80 Euro, somit sind die Kosten beider Nacherfüllungsalternativen wesentlich niedriger als der Kaufpreis.
Der Mangel bedingte Minderwert beträgt 0 Euro, da das Trikot mit der falschen Aufschrift für A als Fußballfan keinen Wert hat.
Eine absolute Unverhältnismäßigkeit kommt nicht in Betrag.
Relative Unverhältnismäßigkeit.
Um eine relative Unverhältnismäßigkeit aus zurechnen muss ein Kostenvergleich durchgeführt werden. Beide Nacherfüllungsalternativen werden hiermit vergleichen. Der Neulieferungswert liegt bei 40 Euro, der Preis für die Beseitigung des Druckfehlers liegt bei 50 Euro. Die Differenz beträgt somit 10 Euro. Da die Differenz über 20 % liegt kann der F sich für eine für ihn günstigere Alternative entscheiden. Allerdings kann F die Alternative für sich erst dann auswählen, wenn sie für den Käufer keinen erheblichen Nachteil mitbringt wobei auch die Immateriellen Interessen des A abgewogen werden müssen!
Dadurch, dass das Trikot mit den wertvollen Autogrammen signiert wurde, hat es am Wert deutlich zugenommen (zumindest für A).Somit kommt für ihn nur die Beseitigung des Beschriftungsfehlers in Frage .Die für F günstigere Alternative ist daher für den Käufer unzumutbar.
F kann daher die von A gewählte Art der Nacherfüllung gem. § 439 Nr.3 Satz 1 nicht verweigern.
A könnte gegen F einen Anspruch auf die Beseitigung des Beschriftungsfehlers aus §§ 437 Abs.1 Nr.1; 439 Abs.1 Nr.1 verlangen.
Zu prüfen ist, ob die Aushilfe X für die Beseitigung des Beschriftungsfehlers haftet.
Dann müsste die Aushilfe X fahrlässig gehandelt haben gem. § 276 Abs.1 Satz 1. Satz 2. Hier für finden die Vorschriften der §§ 827; 828 statt.
Aus dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass die Aushilfe X in einen bewusstlosen Zustand oder minderjährig war. Somit können die Vorschriften der §§ 827; 828 nicht angewendet werden.
Allerdings könnte F für seine Aushilfe haften. Die X ist ein Erfüllungsgehilfe des F.
Gem. § 278 haftet F muss in gleichen Umfang wie das eigene Verschulden, das Verschulden der Personen, deren er für seiner Verbindlichkeit bedingt vertreten.
A könnte gegen X keinen Anspruch auf die Beseitigung des Beschriftungsfehlers gem. § 276 Abs.1 Satz 1,Satz 2; 278 haben. | Ich wäre sehr dankbar, wenn sich jemand die Lösung Mal anschauen könnte, und uns auf die Fehler hinweisen oder uns sagen, wie sie verbessert werden könnten.
Ist der Gutachtenstil so in Ordnung?
Gruß,
tpax |