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Werbung bei ausdrücklichem Verbot

Dies ist eine Diskussion zu Werbung bei ausdrücklichem Verbot innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 08.06.2011, 17:25
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Post Werbung bei ausdrücklichem Verbot

Wenn jemand Werbung in den Briefkasten wirft, obwohl ein Schild mit "Bitte keine Werbung" oder ähnliches angebracht ist, ist es ein Verstoß gegen das UWG. Wie kann aber gegen diese Werbeeinwerfer als Normalverbraucher vorgehen? Kann man selber auf Unterlassung klagen oder muss man es der Verbraucherzentrale melden?

Grüße scrubs
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  #2 (permalink)  
Alt 09.06.2011, 09:13
V.I.P.
 
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AW: Werbung bei ausdrücklichem Verbot

Direkt wegen Verstoßes gegen das UWG können nur Wettbewerber vorgehen - oder eben zugelassene Organisationen "zum Schutze des lauteren Wettbewerbs", wie es u.a. Verbraucherzentralen sind.

Der Privatmensch kann aber Unterlassungsansprüche auf Grundlage des BGB gegen den Werber geltend machen, weil dieser unzulässig in seine Rechte eingreift.

Der Weg über die Verbraucherzentrale dürfte also der einfachere sein. Ist der Werbetreibende solvent, kann der Betroffene aber natürlich auch überlegen, ob er nicht selbst einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit beauftragt. Der abgemahnte Werbetreibende hätte ja die Kosten zu übernehmen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Stichworte
schadenersatzt, unterlassung, uwg, verbraucherschutz, werbung

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