Dies ist eine Diskussion zu Wem gehören Quittungen innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Wem gehören Quittungen Wenn jm. für eine Organisation, sei es eine Firma, ein Verein usw, eigentlich egal was, geschäftliche Dinge erledigt, gehören die Quittungen, die im Laufe dieser Erledigungen anfallen, dann dieser Person oder der Organisation. Und was sollte die Organisation tun, wenn sie diese für z.B. ihre Buchhaltung braucht, aber nicht erhält? |
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| AW: Wem gehören Quittungen Zitat: Zitat:
In dem Fall verweigert man schlicht die Erstattung, bis die Quittungen eingereicht werden. Das funktioniert zuverlässig, und wenn nicht, hat man ja als Verein usw. letztlich auch kein Problem damit. Sondern Geld gespart.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Wem gehören Quittungen Danke schonmal. Aber wenn die Person im Voraus einen Betrag erhalten hätte, dann aber die Quittungen nicht rausrücken würde? Wäre das dann sowas wie Unterschlagung? |
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| AW: Wem gehören Quittungen Nein, wäre es nicht. Die Quittungen gehören zivilrechtlich dem Arbeitnehmer, denn an ihn wurden sie vom Quittierenden übereignet. Wer ohne Beleg zahlungen ausführt, muss dann zusehen, wie er die Buchhaltung korrekt kriegt.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Wem gehören Quittungen Also gehören solche Quittungen doch dem, der sie erhält. Sind jetzt zwei verschiedene Meinungen ![]() Man könnte also niemanden dazu zwingen, Quittungen abzugeben, auch wenn dieser vorher einen Betrag erhalten hätte, um ihn einem bestimmten Zweck zuzuführen? |
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| AW: Wem gehören Quittungen Das hängt davon ab, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist und konkret: Etwa die der Abrechnung zugrunde liegende Riesekostenerstattungsvereinbarung. Daraus kann sich eine arbeitsvertagliche (Neben-)Pflicht ergeben, die Quittungen im Original abzuliefern und dem Arbeitgeber das Eigentum daran zu verschaffen, damit dieser sie dem Steuerberater/ dem Buchhatlungsunternehmen/ anderen überlassen kann. Nochmal: Schuldrechtlich ist es so, dass derjenige, der Kosten z.B. für ein Hotel begleicht, nachdem er dort genächtigt hat, unmittelbarer Leistungsempfänger ist und damit Rechnungsadressat; auch wenn dort etwa eine Firmenadresse eingetragen ist. Die Quittung wird dann dem Hotelgast im Gegenzug für die Zahlung übergeben und ausschließlich ihm übereignet. Was damit zu passieren hat, hat den Hotelier nicht zu jucken. Auch kann er mangels Übergabe der Quittung an den Arbeitgeber diese nicht unmittelbar an diesen übereignen, ob eine mittelbare Besitzverschaffung vorliegen könnte, können wir mangels Detailkenntnis des Arbeitsvertrages nicht prüfen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Wem gehören Quittungen Naja, lassen wir mal Arbeitsvertrag weg und sagen, die Person wäre ehrenamtlich für einen Verein tätig. |
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| AW: Wem gehören Quittungen Zitat:
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Wem gehören Quittungen Die Satzung sähe vor, dass für größere Mengen Geld ein Beschluss notwendig wäre. Dieser wäre ergangen, das Geld wäre an die Person ausgezahlt worden, damit diese die notwendigen, zeckgebundenen Einkäufe machen könnte. Die Abrechnung müsste unter Beachtung der allgemeinen Buchhaltungsregeln ablaufen. |
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| AW: Wem gehören Quittungen Dann wäre es vielleicht sinnvoll das Innenverhältnis und das Aussenverhältnis zu unterscheiden. Es kommt dann darauf an, welche Willenserklärung der verteter im Aussenverhältnis abgegeben hat, und ob er dazu im Innenverhältnis berechtigt gewesen ist. Auch wenn die Quittungen dem Vetreter gehören sollten, macht er sich eventuell im Innenverhältnis schadensersatzplichtig. |
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