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Weiterverkauf unter eigenem Namen

Dies ist eine Diskussion zu Weiterverkauf unter eigenem Namen innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 25.12.2009, 15:02
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Weiterverkauf unter eigenem Namen

Hallo,

ist es erlaubt von der Firma X technische Produkte (z.B. EDV-Hardware) zu kaufen und unter eigenem Namen weiterzuverkaufen? Also man entfernt den Typenaufkleber und Firmenbezeichnung X vom Gerät und klebt den eigenen drauf oder benötige ich dafür die Zustimmung der eigentlich vertreibenden Firma?

Vielen Dank schonmal.
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  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 00:12
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AW: Weiterverkauf unter eigenem Namen

lustige frage.

nein ist die antwortet. stell dir vor, du kaufst nen porsche und verkaufst ihn dann als deinen sportwagen xy weiter...
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  #3 (permalink)  
Alt 05.01.2010, 16:07
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AW: Weiterverkauf unter eigenem Namen

Zitat:
Zitat von frido2001
ist es erlaubt von der Firma X technische Produkte (z.B. EDV-Hardware) zu kaufen und unter eigenem Namen weiterzuverkaufen? Also man entfernt den Typenaufkleber und Firmenbezeichnung X vom Gerät und klebt den eigenen drauf
Markenrechtlich kann das nicht untersagt werden.

Zitat:
benötige ich dafür die Zustimmung der eigentlich vertreibenden Firma?
Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Firma den Weitervertrieb von ihr verkaufter Waren OHNE Weiterbenutzung irgendwelcher(!) auf die Herkunft der Ware ( aus der Verantwortlichkeit der Firma X ) hinweisende Kennzeichen von ihrer Zustimmung abhängig machen dürfte.

Zitat:
Zitat von Gerefari
stell dir vor, du kaufst nen porsche und verkaufst ihn dann als deinen sportwagen xy weiter...
Das könnte Porsche markenrechtlich nicht untersagen ... sofern kein einziges Porsche-Markenzeichen weiterbenützt würde.

Möglicherweise könnten manche Formen geschmacksmusterrechtlich geschützt sein. Nachdem die Ware in der geschützten Form aber einmal in den Verkehr gebracht wurde, ist Porsches Ausschließlichkeitsrecht wohl erschöpft.

Problematisch wäre nur, wenn die "dreidimensionale Form" eines Autos als Marke ( für Autos) geschützt wäre - das ist gemäß § 3 MarkenG jedoch ausgeschlossen.

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