Dies ist eine Diskussion zu Ware defekt Gutschein statt Geld zurück innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Ware defekt Gutschein statt Geld zurück meine Tochter hat eine Handtasche erworben und nach 3 Wochen aufgrund eines Materialfehlers reklamiert. Reparatur ist aus sicht des Händlers nicht möglich, eine neue Hanstasche des gleichen Modelles gibt es nicht mehr. Trotzdem verweigert der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises und möchte eine Gutschein ausgeben. Ist das rechtens? Schöne Feiertage und danke im Vorraus, Waage |
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| AW: Ware defekt Gutschein statt Geld zurück Auch wenn es ärgerlich ist, aber das ist korrekt. Dazu folgendes: Gutschein: Geschenk mit Verfallsdatum Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre Kürzere Fristen bei Warenumtausch Geschenkgutscheine werden immer beliebter. Ob für einen Gaststättenbesuch, Bücher, Kosmetik oder Kleidung die Auswahl ist groß. Der Vorteil ist, dass der Beschenkte frei wählen kann. Allerdings haben Gutscheine auch ihre Tücken: Sie sind nur fast so gut wie Bargeld. Denn für Gutscheine auf Waren und Dienstleistungen gibt es seit der Schuldrechtsreform aus dem Jahr 2002 eine Verfallfrist. Gutscheine verjähren 3 Jahre nach Ausstellung gerechnet vom 31.12. des Ausstellungsjahres. Diese Frist gilt aber nur, wenn der Gutschein nichts anderes ausweist. Oft wollen die Unternehmen noch kürzere Ablauffristen erreichen. Wenn auf dem Gutschein also eine Gültigkeit von nur einem Jahr verzeichnet ist, sollte der Kunde widersprechen und versuchen, dass der Verkäufer diese Extra-Befristung streicht. Gelingt das nicht, muss er entweder akzeptieren oder auf den Geschenkgutschein verzichten. Schwieriger sieht es bei Kunden aus, die bei Nichtgefallen Ware umtauschen wollen und dafür einen Gutschein erhalten. Der Händler ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, Bargeld zurückzuzahlen. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Er kann stattdessen einen Gutschein ausstellen und das zu seinen Konditionen, also mit kurzem Verfallsdatum. Wer befürchtet, einen Gutschein nicht innerhalb der Ablauffrist einlösen zu können, sollte rechtzeitig mit dem Händler sprechen. Ist dieser kulant, verlängert er die Gültigkeit oder zahlt sogar das Geld in bar aus. Eine Verpflichtung dazu gibt es allerdings nicht. Ist der Gutschein erst einmal abgelaufen, hat der Kunde bei solchen Verhandlungen schlechte Karten. Neben Geldgutscheinen gibt es auch Werbegutscheine. Diese verteilen beispielsweise Händler, Gastronomen oder Reiseveranstalter bei Aktionswochen. Die Aussteller gewähren den Kunden meistens eine Preisermäßigung. Für solche Gutscheine gelten die Regeln der Schuldrechtsreform nicht.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: Ware defekt Gutschein statt Geld zurück 13, hier geht's aber um einen Gewaehrleistungsfall. Nachbesserung und Lieferung einer mangelfreien Ware ist nicht moeglich, also bleibt (neben Preisnachlass, der hier aber wohl nicht gewollt ist) nur noch der Ruecktritt vom Kaufvertrag. Da muss man aber keinen Gutschein akzeptieren. Gruss CAM |
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| AW: Ware defekt Gutschein statt Geld zurück Stimmt auffallend. Ich habe mich auf den Begriff Gutschein konzentriert, aber Nichtgefallen des Geschenks ist hier in der Tat nicht der Grund. Genaues Lesen ist von Vorteil. Bei Gewährleistung sieht es in der Tat anders aus.
__________________ Gruß 13 Don´t worry, eat Chappi. War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten (Gelber Punkt rechts neben dem "Permalink"). DANKE! ==> Bitte keine Sachfragen über pN - nutze das Forum zum Vorteil aller! <== |
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| AW: Ware defekt Gutschein statt Geld zurück Hallo 13, hallo CAM, vielen Dank für die schnellen Antworten. ist ja immerhin Feiertag . Kann man den Gesetzestext dazu irgenwo hier nachlesen?Viele Grüße und schöne Feiertage, Waage |
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| AW: Ware defekt Gutschein statt Geld zurück § 437 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html (Inhaltsverzeichnis) http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html (Norm)
__________________ . Anmerkung: Meine Kommentare und Beiträge werden zwar nach bestem Wissen und Gewissen verfasst, stellen aber lediglich meine persönliche Meinung dar und können keinesfalls eine professionelle - und erlaubte! - Rechts- oder Steuerberatung ersetzen. |
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