
28.12.2009, 20:39
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| Forum-Interessierte(r) | | Registriert seit: Jul 2008
Beiträge: 37
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| Vertrag zwischen 2 Kaufleuten Hallo zusammen,
ich habe folgende Situatuion:
Zwischen zwei Kaufleuten wurde ein Vertrag über die Erstellung von Grafikleistungen geschlossen. Es wurden bis dato nur 3 Bestandteile des Vertrages durchgeführt und zum Auftragnehmer ist der Kontakt abgebrochen. Auf mehrfache E-Mail-Nachrichten und auch Anrufe wurde bis dato nicht reagiert.
Der Auftraggeber möchte nun einen neuen Grafiker mit der Fortsetzung der Arbeiten beauftragen.
Fragestellung: - Was muss bei der Kündigung des Vertrages mit demehem. Auftragnehmer beachtet werden?
- Welche Ansprüche kann der ehem. Auftragnehmer aus dem geschlossenen Vertrag ziehen, da bis dato noch keinerlei Orginal-Dateien übermittelt worden sind?
- Welche Ansprüche kann der Auftraggeber gegen den ehem. Auftragnehmer geltend machen, da für die Neubeauftragung höhere Kosten entstehen für die Einarbeitung etc.?
- Darf der ehem. Auftragnehmer den Namen und die bis dato erbrachten Leistungen als Referenz angeben obwohl er diesen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat? Der Vertrag:§ 1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist der Entwurf und die Ausarbeitung einer
Geschäftsausstattung bestehend aus Logo, Visitenkarte, Briefbogen,
Stempel, Schild und Webseite für den Auftraggeber, welche dieser in
allen Bereichen seiner geschäftlichen Kommunikation nutzen kann.
§ 2 Durchführung der vertraglichen Leistungen
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer seine Vorstellungen, die von
ihm beabsichtigte Aussage und die anzusprechenden Zielgruppen für die
Realisierung der Geschäftsausstattung mit. Der Auftragnehmer unterstützt
den Auftraggeber hierbei angemessen.
Auf der Grundlage der von dem Auftraggeber mitgeteilten Vorgaben für
die Geschäftsausstattung entwickelt der Auftragnehmer einen oder mehrere
Vorentwürfe und legt diese dem Auftraggeber vor.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen
nach der Vorlage der Vorentwürfe mit, ob er einen Entwurf ausgewählt hat,
auf dessen Grundlage die gesamte oder einzelne Teile der Geschäftsausstattung
weiterentwickelt werden sollen oder ob die vorgelegten Entwürfe
von ihm abgelehnt werden. Der Auftraggeber teilt weiterhin mit, ob die
Vorentwürfe uneingeschränkt übernommen werden sollen oder ob er
Änderungen und Abwandlungen wünscht.
Lehnt der Auftraggeber die vorgelegten Entwürfe ab, so kann er nach
seiner Wahl den Vertrag kündigen oder den Auftragnehmer unter Angabe
der Beanstandungsgründe au ordern, einen erneuten Vorentwurf anzufertigen.
Eine erneute Ablehnung des Vorentwurfs gilt als Kündigung des
Vertrages. Im Falle der Kündigung des Vertrages ist der Auftragnehmer
berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 30% der vertraglich
vereinbarten Vergütung zu fordern. Eine Nutzung der bis dahin von dem
Auftragnehmer erbrachten Leistungsergebnisse durch den Auftraggeber
ist ausgeschlossen.
Wählt der Auftraggeber einen Vorentwurf aus, entwickelt der Auftragnehmer
unter Berücksichtigung der mitgeteilten Änderungs- und Abwandlungswünsche
einen Feinentwurf, aus dem die endgültig zu erstellende
Geschäftsausstattung oder einzelne Teile unmittelbar und
abschließend hervorgeht. Der Feinentwurf wird dem Auftraggeber zum
Zwecke der Abnahme vorgelegt.
Nach der Abnahme des Feinentwurfs stellt der Auftragnehmer die
Geschäftsausstattung fertig und übergibt sie dem Auftraggeber in einem
für die digitale Nutzung geeigneten Format und als fertige Druckdaten.
§ 3 Abnahme
Der Auftraggeber nimmt die vorgelegten Entwürfe und die fertige
Geschäftsausstattung ab. Für die Abnahme genügt die Gegenzeichnung
der vorgelegten Entwürfe oder eine Erklärung der Abnahme in Textform
(§ 126b BGB). Mit der Abnahme werden die jeweiligen Entwürfe als vertragsgemäß
und als für die weiteren Entwicklungsarbeiten verbindlich
anerkannt.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der entwickelten Leistungen erklärt,
sofern der Abnahme nicht wesentliche Mängel entgegenstehen. Die
Abnahme gilt ferner als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Entwürfe oder
die Geschäftsausstattung für seine geschäftliche Kommunikation nutzt.
§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten, Referenz
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich
und räumlich unbeschränkte Recht ein, die Geschäftsausstattung für alle
denkbaren Nutzungsarten zu verwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt,
die Geschäftsausstattung zu bearbeiten und für seine geschäftlichen Zwecke
anzupassen. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die Geschäftsausstattung
insbesondere das Logo als Marke oder als Geschmacksmuster
für sich registrieren zu lassen.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die von ihm entwickelte
Geschäftsausstattung für eigene Referenzzwecke zu benutzen und diese
für diesen Zweck in Print- und Onlinemedien zu verö entlichen.
§ 5 Vergütung
Der Auftraggeber zahlt für die Entwicklung und Ausarbeitung der
Geschäftsausstattung ein Tageshonorar in Höhe von 300,00 zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer oder das im Angebot vereinbarte
Pauschalhonorar.
Das Honorar wird mit der Abnahme der Geschäftsausstattung fällig und ist
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung zu zahlen.
§ 6 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. |