Dies ist eine Diskussion zu übeler Betrugsfall innerhalb des Forums Handelsrecht
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| übeler Betrugsfall mal hier eine fiktive Geschichte. Ist wohl extrem dieser Fall. Ich hoffe jemand kann mir was dazu schreiben(bitte)) Also, mal angenommen herr A hat bei Ebay etwas gekauft. Das produkt hat er aber direkt im Internet ohne es bekommen zu haben an Herr B weiterverkauft. Herr A überweist das geld dem verkäufer bei ebay und gibt diesem die Adresse vom Herr B damit er direkt das Produkt an ihn versendet. also Herr kauft bei ebay ein produkt und verkauft es direkt in einem forum weiter an herr B. der verkäufer bei ebay soll direkt an Herr B verschicken. der verkäufer bei ebay aber hat es nicht verschickt und meldet sich nicht mehr. Herr B hat Herr A angezeigt wegen Betrug. aber Herr A hat das geld von Herr B direkt an den ebay verkäufer weitergeleitet. somit ist Herr A und Herr B opfer von diesem ebay verkäufer. wichtig! Macht sich Herr A schuldig einer straftat? herr a ERWÄGT EBENFALLS EINE ANZEIGE ZU STELLEN GEGEN DEN EBAY VERKÄUFER. herr A kann nachweisen, dass er nicht betrügen wollte und er das geld an den ebay verkäufer weitergeleitet hat. herr B wusste aber von dem Ebay verkäufer nichts.# ich wäre wirklich sehr sehr dankbar für eine einschätzung zu dieser fiktiven geschichte. natürlich alles frei erfunden und als fallbeispiel zu sehen grüße sandigerweg |
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| AW: übeler Betrugsfall Bei einem Betrug ist die Absicht maßgeblich (siehe § 263 StGB). Wenn es also die Absicht von Herrn A war, im Falle eines Lieferausfalls durch den E-Bay-Verkäufer nicht selbst an Herrn B zu liefern oder den Kaufpreis an Herrn B zu erstatten, dann ist das Betrug. Herr A ist verpflichtet, die verkaufte Sache an Herrn B zu übergeben (§ 433 BGB), unabhängig davon ob er sie selbst vom E-Bay-Verkäufer erhält oder nicht, unabhängig davon ob Herr B vom E-Bay-Verkäufer Kenntnis hat oder nicht. Die Nennung der Adresse von Herrn B als Lieferanschrift gegenüber dem E-Bay-Verkäufer reicht nicht. Auch wenn es sich nicht um Betrug handelt, kann Herr B dieses Recht zivilrechtlich gegenüber Herrn A durchsetzen (nicht gegenüber dem E-Bay-Verkäufer, dass kann nur Herr A selbst). Geändert von Traxer (05.06.2012 um 12:25 Uhr). |
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| AW: übeler Betrugsfall fiktiv weiter. mal angenommen die geschichte ändert sich seit heute der herr B hat den blitz bekommen aber dieser weicht von der beschreibung vom Herr A ab. Herr A hat den blitz als gepflegt und neuwertig verkauft, weil der ebay verkäufer ihm selber diese so verkauft hat bzw. beschrieben hat. doch herr B sagt jetzt, dass der blitz deutliche gebrauchtspuren aufweist. jetzt sagt Herr B zu Herr A, dass Herr A ihn betrogen hat und er ihn wegen betrug angezeigt hat und zivilrechtlich klage einreichen wird. Herr A sieht die schuld nicht bei sich und dennoch sagt Herr A dass er den blitz zurück nimmt und dem Herr B das geld zurück überweist aber dafür sollte herr B bitte die anzeige zurück nehmen. mit bitte ohne jeglichen druck jetzt sagt herr B , dass er die anzeige laufen lässt und zum betrug kommt jetzt auch noch erpressung hinzu, weil der Herr A ihm angeboten hat den kauf rückgängig zu machen und er dann im gegenzug die anzeige zurück nimmt, damit alle quit sind. jetzt versteht herr A die welt nicht mehr und hofft, dass es gut für ihn abläuft. bitte um aufklärung |
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| AW: übeler Betrugsfall Dann ist er auch verpflichtet, einen solchen zu liefern. Zitat:
Zitat:
Wenn Herr A nicht das geliefert hat, was er versprochen hat, dann ist alleine Herr A Schuld daran. Das macht aus der ganzen Angelegenheit natürlich noch keinen Betrug. Zitat:
Eigentlich ist es ganz einfach: 1. entspricht der Blitz dem, was Herr A versprochen hat. Dann kann Herr B soviel drohen und klagen bis er schwarz wird. 2. entspricht der Blitz nicht dem, was Herr A versprochen hat. Dann muss Herr A den Blitz zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Und zwar ohne wenn und aber. |
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