Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt von Vertrag innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Rücktritt von Vertrag Wenn ein Unternehmen U von einem Großhändler G ein Verbrauchstgut kauft, dieses dann an einen Verbraucher V weiterverkauft und das Produkt dann einen erheblichen Fehler aufweist. Sowohl U und G, als auch U und V haben ja einen Vertrag nach § 433. Es liegt ja ein mangel §434 vor und der V hat nach § 437 die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten oder Kaufpreis mindern.....blablabla Kann U von G das Geld zurück verlangen, also vom Vertrag zurücktreten??? Der U kann laut §478 BGB, wenn er aufgrund eines Mangels einen Schaden hat oder die Ware zurück nehmen mußte, die selben Rechte nach § 437 BGB geltend machen wie der V. Im § 478 BGB Satz 6 steht auch das der § 377 HGH unberührt bleibt. Denn laut § 377 HGH hätte der U erst die Ware von G prüfen müßen. Und wenn er da kein Schaden oder Mangel finden konnte, gilt die Ware als genehmigt. Demnach würde ich ja sagen, das er auf seinen Kosten hängen bleibt. ODer was genau bedeutet unberührt? oder ist der § 377 HGB in so einem Fall nicht wichtig? Wäre echt super wenn mir da jemand ein bißchen auf die Sprünge helfen könnte. Vielen Dank schonmal im vorraus!! |
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