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Rücktritt vom Kauf gem. § 440

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt vom Kauf gem. § 440 innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 24.08.2011, 00:35
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Rücktritt vom Kauf gem. § 440

Hallo,

folgendes Sachverhalt.

Käufer kauft von einem gewerblichen Händler eine teuere Jacke, die Jacke hat 5 Monate nach dem Kauf einen Riss entlang der Naht. Der Käufer schickt die Jacke zum Händler mit der Aufforderung zur Nacherfüllung, dieser schickt die Jacke zurück mit der Begründung der Käufer habe die Beschädigung zu vertreten. Anschliessend hat der Käufer dem Händler den Rücktritt vom Kauf erklärt und unter Fristsetzung die Rückabwickelung gefordert da der Händler die Nachbesserung/Austausch verweigerte. Der Händler hat darauf nicht reagiert. Muss der Käufer dem Händler die Jacke erneut "unaufgefordert" schicken?

Der Käufer will dem Händler letztmalig den Verzug erklären und einen Anwalt einschalten. Wäre der Händler bei dieser Konstellation bereits im Verzug (unter der Voraussetzung das der Mangel vor Gefahrenübergang vorlag-> Beweislastumkehr) ?

Was sollte der Käufer tun?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 27.08.2011, 14:26
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AW: Rücktritt vom Kauf gem. § 440

Wenn das vor Gericht geht, muss erst mal durch ein teures Gutachten geklärt werden, wer tatsächlich den Riss zu vertreten hat.
Bevor man juristisch aktiv wird, sollte man sich genau über diesen punkt Gedanken machen.

Man sollte dem Händler 2 mal die Möglichkeit einer Nacherfüllung unter Fristsetzung gewähren. Das sollte nachweißbar sein.
Also die Jacke noch einmal dem Händler zukommen lassen (beim Verpacken ist es sinnvoll, Zeugen dabei zu haben, das können auch enge Verwande sein).
Normalerweise bespricht man vorher telefonisch die Vorgehensweise.
Aber das kann man sich hier wohl sparen.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.08.2011, 23:38
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AW: Rücktritt vom Kauf gem. § 440

bei entgültiger erklärung, dass man nicht leisten werden, bedarf es für den rücktritt keinerlei frist, diese ist entbehrlich. Ich geh mal davon aus, dass der käufer ein verbraucher im sinn des §13 bgb ist?! Dann handelt es sich um einen verbrauchsgüterkauf und die beweispflicht, dass der schaden nicht schon bei gefahrübergang vorlag, obliegt dem verkäufer, in den ersten 6 monaten.
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  #4 (permalink)  
Alt 30.08.2011, 23:56
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AW: Rücktritt vom Kauf gem. § 440

@markoberlin
zustimmung!

das gute ist, dass der händlich dem kunden nachweisen muss, dass er die jacke falsch behandelt hat (weil innerhalb der ersten 6 monate nach dem kauf). und das ist so gut wie völlig unmöglich.
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