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Rücknahme von Falschlieferung

Dies ist eine Diskussion zu Rücknahme von Falschlieferung innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 30.11.2011, 21:42
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Rücknahme von Falschlieferung

Hallo,

Händler H liefert versehentlich die Ware an Kunden A anstatt Kunden B. Der Vorgang fällt bei H auf. H beliefert B regulär. Die Sache ist somit abgeschlossen.
H fordert nur A auf, die Ware auf Kosten von H zurückzusenden. A reagiert nicht und behält die Ware.

Wie kann H weiter vorgehen?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 01:44
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

H hat einen Anspruch aus §812 I 1 1. Alt BGB auf Herausgabe der Sache. Wenn A nicht reagiert, mahnen und ggf mit Hilfe eines Anwalts gegen ihn vorgehen.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 15:06
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

Zitat:
Zitat von Friedel1976 Beitrag anzeigen
Händler H liefert versehentlich die Ware an Kunden A anstatt Kunden B. Der Vorgang fällt bei H auf.
Hätte es auch A auffallen können, daß Hs Lieferung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgt war? Dann kann H die Rückgewähr verlangen.

Zitat:
A reagiert nicht und behält die Ware.
Wenn A "zur Herausgabe außerstande" wäre, könnte H von A irgendeine Geldzahlung verlangen - deren Höhe würde sich nach §§ 818, 819 BGB richten.

Weil A mit H keinen Kaufvertrag geschlossen hatte, könnte er von A jedenfalls nicht einfach einen Kaufpreis fordern, wie ihn H von Käufern verlangen will.

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  #4 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 15:18
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

ist kunde a verbraucher oder kaufmann?
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  #5 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 15:32
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ist kunde a verbraucher oder kaufmann?
Ist das nicht egal?
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  #6 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 15:45
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

ne. unter kaufleuten besteht immer ein rausgabeanspruch. bei der verbraucherin aber nur dann, wenn sie hat erkennen können, dass es sich um ein versehen handelt.

da gabs früher immer die findigen händler, die der omi zum gebrutstag einen präsentkorb vor die tür stellten ohne karte und alles. die rechnung folgte dann, wochen später. und omi stand dann dumm dar. in solchen fällen gibt es heut keinen rausgabeanspruch und es gilt auch keine bereicherung. dh. da geht der händler dann leer aus.
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  #7 (permalink)  
Alt 01.12.2011, 17:49
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

jetzt hab ich mich glatt wieder an den § erinnert: § 241 a bgb (hier!)
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  #8 (permalink)  
Alt 02.12.2011, 12:47
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Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
jetzt hab ich mich glatt wieder an den § erinnert: § 241 a bgb (hier!)
Ja, aber da gibt es auch einen Abs. 2: "Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war [...] und der Empfänger dies [...] bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."
Händler und A kennen sich. Im Lieferschein wird garantiert auch nicht Herr A sondern B angesprochen. Die "unbestellte" Sache sollte erkennbar nicht an A gehen.
Daher § 812 I 1, 1.Alt. BGB. Wie once und Kyuubi schon sagten.

Mahnschreiben und dann zum RA.
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  #9 (permalink)  
Alt 02.12.2011, 12:59
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AW: Rücknahme von Falschlieferung

Zitat:
Zitat von moriarty Beitrag anzeigen
Ja, aber da gibt es auch einen Abs. 2: "Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war [...] und der Empfänger dies [...] bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können."
jepp. sehr richtig. darum sagte ich:
Zitat:
unter kaufleuten besteht immer ein rausgabeanspruch. bei der verbraucherin aber nur dann, wenn sie hat erkennen können, dass es sich um ein versehen handelt.

Zitat:
Händler und A kennen sich. Im Lieferschein wird garantiert auch nicht Herr A sondern B angesprochen. Die "unbestellte" Sache sollte erkennbar nicht an A gehen.
ich weiß zwar nicht, woran du das erkennen kannst... aber wenn es so ist, hast du absolut recht.
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  #10 (permalink)  
Alt 02.12.2011, 19:42
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ist kunde a verbraucher oder kaufmann
Es gibt auch noch den Nicht Kaufmann als Unternehmer.
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