Dies ist eine Diskussion zu Rücklastschrift Schadensersatz zulässig innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Rücklastschrift Schadensersatz zulässig Folgendes, fiktive Szenario: Kleinunternehmer hat einen Kunden, der trotz bisher zweimaliger Mahnung (persönlich übergeben, Empfang quittiert bekommen) einen Betrag von 12,00 € nicht bezahlt hat. Kunde hat per E-Mail zugesichert, bis zu einem bestimmten Datum zu bezahlen. Nun hat der Unternehmer im Vertrauen darauf Ware bei einem Lieferanten bestellt. Der Lieferant hat die Berechtigung, offene Forderungen per Lastschrift einzuziehen. Da der Kunde trotz schriftl. Zusage nicht bezahlt hat, kam es mangels ausreichender Kontodeckung zu einer Rücklastschrift. Die beim Lieferanten angefallenen Rücklastschriftgebühren (25,00 €) möchte dieser selbstverständlich vom Unternehmer erstattet bekommen, zusätzlich fallen Mahngebühren (5,00 €) an. Nun zur Frage: Ist der Unternehmer berechtigt, dem Kunden die durch seinen Zahlungsverzug entstandenen Kosten (Summe: 30,00 €) in einer letzten Mahnung zu berechnen? Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der offenen Forderung um 12,00 € handelt, gibt es hier Regeln bzgl. Verhältnismäßigkeit der Dinge? Bin gespannt und vielen Dank! |
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| AW: Rücklastschrift Schadensersatz zulässig Der Unternehmer hat nicht einmal 12 € auf dem Konto??? Auch bestehen erhebliche Zweifel an den Rücklastschriftgebühren in Höhe von 25 €. M.E. wären maximal 5 - 10 € an Kosten für eine Rücklastschrift entstanden. Die Mahngebühren von 5 € sind soweit in Ordnung. Wenn der Händler von Unternehmer Schadenersatz wegen Rücklastschrift verlangt, muss er nachweisen, dass diese Kosten entstanden sind. |
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| AW: Rücklastschrift Schadensersatz zulässig Zitat:
Und der Nachweis sollte in so einem Fall auch nicht das Problem sein, da die Rücklastschriftgebühr ja auf der Mahnung seines Lieferanten auftaucht. Aber Danke für die Antwort. |
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| AW: Rücklastschrift Schadensersatz zulässig Selbst wenn das häufig vorkommen sollte (was ich mit ausnahme eines schlechtlaufenden unternehmens mal bezweifle): Der Unternehmer macht eine Bestellung und weiß, dass es an 12€ fehlt. Und bezüglich dieser vertraut er auf die Zahlung eines Schuldners, der bereits doppelt gemahnt wurde? Genau aus diesem Grund würde ich sagen, dass dem Unternehmer keinerlei Ansprüche gegen den Käufer in Bezug auf die Kostenforderungen des Lieferanten zustehen, sondern nur das was sich tatsächlich aus dem Vertragsverhältnis zwischen U und K ergibt. Also Kaufpreis, Verzugszinsen, Mahngebühren. |
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| AW: Rücklastschrift Schadensersatz zulässig Zitat:
Beispiel: Jemand ist Computerfachmann und ist hauptberuflich bei einem rennomierten Unternehmen beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Nebenberuflich hat er einen Gewerbebetrieb angemeldet, da sich mit der Zeit in seinem Wohnort herumgesprochen hat, dass er ein absolut kompetenter Fachmann ist. Daher häuften sich die Anrufe, in denen er um Hilfe gebeten wurde. Insofern ist das Gewerbe, sarkastisch ausgedrückt, eine Legalisierung sonst erfolgter Schwarzarbeit. Der Unternehme bvetreibt außer einer eigenen Internetseite keinerlei Werbung, alle Aufträge kommen entweder von den inzwischen vorhandenen Stammkunden oder über Mundpropaganda. Sicher ist dem Unternehmer eine gewisse Blauäugigkeit vorzuwerfen. Dennoch denke ich, dass durch den vom Kunden verursachten Zahlungsverzug ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist, den der Kunde zu ersetzen hat. Ich wollte nur eine juristische Einschätzung. |
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| AW: Rücklastschrift Schadensersatz zulässig Welcher wirtschaftliche Schaden ist denn DURCH den Kunden entstanden? Der U hat Waren bestellt und ein nicht ausreichend gedecktes Konto angegeben. Ob der nun irgendwelche Forderungen hat, von denen er hofft, sie sind rechtzeitig auf dem Konto, ist irrelevant, da er die Ursache für die Kosten des L selbst gesetzt hat. Er hätte dieses Problem auf vielen Wegen lösen können. Weshalb besitzt das eingerichtete Konto zB keinen Dispo? Weshalb hat der U besagte 12€ zur Sicherung der Zahlung selbst eingebracht, bis der K geleistet hat? Und selbst wenn das alles nicht möglich wäre (wie gesagt, bei 12€ kommen wir hier jetzt schon ein Stück von der Realität weg): Weshalb hat der U die Bestellung nicht abgewartet, bis die Forderung gegen den K beglichen wurde? Hätte sich der U entsprechend verhalten und hätte er überdies aus der Folge des Zahlungsverzugs keine Möglichkeit, die Kosten für ein nun verlorenes Projekt zu stemmen, das er mit der Zahlung des K hätte in Angriff nehmen können. Dann könnte man vielleicht anfangen über einen wirtschaftlichen Schaden zu sprechen. Der K muss aber nicht für die Blauäugigkeit des U einstehen. |
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