Dies ist eine Diskussion zu Produkt entbundeln erlaubt? innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Produkt entbundeln erlaubt? nehmen wir an, ein Händler kauft eine Kamera über den Produzenten oder einen zwischengeschalteten Grosshändler. Die Kamera wird auf der Seite des Produzenten mit einem Lieferumfang angegeben: Batterie, Software, Ladekabel, Objektivdeckel, Handbuch Dürfte der Händler Teile dieses Kits herausnehmen und einzeln verkaufen, wenn er in seiner Anzeige an den Endverbraucher darauf hinweise, dass diese Teile beim Kauf der Kamera nicht im Lieferumfang enthalten sind? Oder ist er verpflichtet, das Kit so zu verkaufen, wie es der Produzent packt? Danke für Euer Feedback! Blende8 |
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| AW: Produkt entbundeln erlaubt? Das ist Sache des Händlers. Er darf die Ware komplett umpacken oder ein Set einzeln verkaufen. Allerdins kann es dann zu Problemen bei der Produkthaftung und der Garantie des Herstellers geben. |
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| AW: Produkt entbundeln erlaubt? Zitat:
Übliche Masche von Ebaylern und so manch anderen Pseudo-Händlern, welche keine langfristigen Kundenbeziehungen und Imagegewinne bonieren möchten. Andererseits ist Vorsicht geboten, wenn der Hersteller und Vertreiber von Markenproduktlinien autorisierte Händler an bestimmte Pakete gebunden hat.
__________________ Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus. Do, ut des |
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| AW: Produkt entbundeln erlaubt? Zitat:
Irreführende Werbung könnte jeder betroffene Konkurrent verbieten (lassen). 2. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten könnte sich der Markeninhaber dieser Art von "Weiterverkauf" seiner Original-Markenwaren eventuell aus berechtigten Gründen widersetzen, weil dies möglicherweise als "Veränderung oder Verschlechterung" der betreffenden Original-Markenware angesehen werden könnte: § 24 MarkenG "Der Inhaber einer Marke ... hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke ... für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke ... von ihm ... in der Europäischen Union ... in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke ... der Benutzung der Marke ... im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist." ( ---> markenrechtlich würde es dem Weiterverkäufer auch nichts helfen, Käufer überdeutlich auf den Umstand der "Veränderung bzw. Verschlechterung" hingewiesen zu haben. Eine Armbanduhr ohne Armband wäre in ihrem Zustand verschlechtert, mit ausgetauschtem Armband verändert. ) Einen markenrechtsverletzenden Weitervertrieb gefledderter Originalmarkenwaren könnte nur der Markeninhaber untersagen. 11 |
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