Dies ist eine Diskussion zu Nachträgliche Preisänderung innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Nachträgliche Preisänderung nehmen wir mal an, dass Käufer A im Onlineshop B eine Ware kaufen möchte. Der Preis dieser Ware ist klar deklariert, und schon bald nach dem Kauf geht eine so genannte "Eingangsbestätigung" beim Käufer A ein. Der Onlineshop B schreibt dem Käufer A hierzu: "Diese Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt keinen rechtlich bindenden Vertragsschluss dar, sondern nur eine Information über den Bestelleingang. Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung/Rechnung oder durch Lieferung der Waren zustande. Sollten Sie binnen 2 Wochen keine Auftragsbestätigung/Rechnung oder Lieferung von uns erhalten, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden." Der Eingangsbestätigung liegt eine Zahlungsaufforderung bei, welcher Käufer A umgehend nachkommt. Am nächsten Tag kommt von Onlineshop B eine so genannte "Statusmitteilung", in welcher der Käufer A über den eingang seiner Zahlung informiert wird, und in welcher ebenfalls ein vorraussichtlicher Liefertermin angegeben wird. Nun bekommt der Käufer A fünf Tage nach Zahlung und einen Tag vor dem "vorraussichtlichen Liefertermin" von Onlineshop B die Nachricht, dass die Preise von Onlineshop B erhöht wurden. Der genaue Wortlaut der Nachricht ist: "Sehr geehrter Herr (...), leider hat es herstellerseitig eine Preiserhöhung gegeben, so dass wir die (Sache...) nicht mehr zum ursprünglichen Preis liefern können. Der neue Preis beträgt EUR 420,32, insgesamt also EUR 428,22 mit Versand. Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie an der Lieferung zu diesem Preis Interesse haben." Nun ist der Käufer A ein wenig verwirrt. Zum einen hat ihn der Onlineshop B zwar darauf hingewiesen, dass es angeblich zu keinem Vertragsschluss kommt, zum anderen aber schreibt der Onlineshop B in seinen AGB: "7. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich eventueller Nebenforderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Verhält sich der Kunde nicht vertragsgemäß, sind wir berechtigt, die Ware zurückzufordern, womit jedoch kein Vertragsrücktritt begründet wird. " Das BGB sagt konkret zu "Eigentumsvorbehalt" folgendes: "Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt)." ( http://bundesrecht.juris.de/bgb/__449.html ) Der Käufer A hat die Ware bereits vor Tagen vollständig Bezahlt, und hat hierzu vom Onlineshop B auch eine Bestätigung vorliegen. Ist die Ware nun also Eigentum des Käufers A? Sind die nachträglichen Forderungen des Onlineshops B gerechtfertigt? Kann Käufer A auf die Überlassung der Sache zum ursprünglichen Preis bestehen? Würdet ihr Käufer A Empfehlen, sich in dieser Sache von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen? Ich bin auf eure Einschätzung der Situation äusserst gespannt und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Nero |
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| AW: Nachträgliche Preisänderung Ich habe jetzt nicht alles gelesen, aber m.E. ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, an den sich der Händler halten muss. Zitat:
Der Eingang der Bestellung stellt ein Angebot dar. Dieses muss innerhalb einer üblichen Frist angenommen werden (ca. 2-3 Tage bei einer schriftl. Bestellung). Dadurcu dass der Käufer das Geld überwiesen hat, und der Händler einen vorraussichtlichen Liefertermin genannt hat, ist das Angebot des Kunden vom Händler angenommen wordem, und ein Kaufvertrag zustande gekommen. Der Händler kann nicht durch einseitige Bestimmungen seinerseits alleine darüber entscheiden, wann und unter welchen Umständen in der Zukunft eine Kaufvertrag zustande kommt. |
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| AW: Nachträgliche Preisänderung Ja, so ähnlich habe ich mir das schon gedacht. Tut mir leid, dass ich es so ausführlich geschildert habe, diese Situation ist eben sehr unübersichtlich. Im Klartext ist es nun also so: - Onlineshop B bietet eine Sache zu einem bestimmten Preis an. - Käufer A macht dem Onlineshop B also das Angebot, die Sache zu dem von Onlineshop B genannten Preis zu erwerben. So jetzt zum Punkt. Wenn Onlineshop B dem Käufer A eine Zahlungsaufforderung schickt, nimmt er nicht damit schon das Angebot des Käufers A an? Bzw. spätestens wenn er dann sagt, ok, Käufer A hat bezahlt, er bekommt die ware vorraussichtlich dann und dann? Kann Onlineshop B danach jetzt nochmal kommen und sagen, ja, ist aber nur wenn ich nochmal 70 bekomme? Kann also der Käufer A darauf bestehen, die Sache gelifert zu bekommen? Er hat ja den regulären Preis gezahlt, den Onlineshop B jetzt im nachhinein ändern möchte. |
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| AW: Nachträgliche Preisänderung Zitat:
online shop keine Lust sich rechtlich verbindlich zu einigen. Der online shop muss sich schon überlegen, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Durch die obigen Handlungen kann man durchaus eine konkludente Annahme des Angebotes unterstellen. Auf jeden Fall kann es nicht sein, dass der online Shop nach Abgabe des Angebotes des Kunden einseitig bestimmen kann, wann und unter welchen Umständen ein Kaufvertrag zustande kommt. |
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| AW: Nachträgliche Preisänderung Käufer A hat Onlineshop B jetzt aufgefordert, ihm die Sache zum ursprünglichen Kaufpreis zu überlassen. Käufer A argumentierte damit, dass ihm bereits ein Liefertermin genannt wurde, und der Onlineshop B sich damit ja wohl entschieden hätte, das Kaufangebot anzunehmen. Onlineshop B schreibt jetzt dem Käufer A: "Bezüglich des Zustandekommens eines Kaufvertrages verweisen wir auf unsere AGB Ziff. 2. Dort ist eindeutig und rechtskonform geregelt, dass ein Kaufvertrag "durch Zusendung unserer Auftragsbestätigung oder Rechnung oder durch die Ausführung der Lieferung zustande" kommt. Dies ist hier aber nicht der Fall." Zeitgleich kommt eine Email vom Onlineshop B, in welcher Käufer A über eine Stornierung informiert wird. Meint ihr, Käufer A kann trotzdem Anspruch auf die Sache stellen? Würdet ihr Käufer A empfehlen, die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu suchen? MfG, Nero |
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