Dies ist eine Diskussion zu Nachbelastung innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Nachbelastung A stellt B eine Rechnung für erbrachte Dienstleistungen aus. B bezahlt diese Rechnung umgehend innerhalb der Fristen. Nach rund 6 Monaten stellt A fest, dass bei der Rechnungslegung Positionen "vergessen" worden zu belasten und stellt eine neue Rechnung aus, in der die fehlenden Bestandteile nachbelastet werden. Muss B jetzt diese "vergessenen" Bestandteile bezahlen ? In dieser fiktiven Situation wird davon ausgegangen, dass es sich um einen zweiseitigen Handelskauf handelt. |
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| AW: Nachbelastung Ist das eine Hausaufgabe? |
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| AW: Nachbelastung nein, das ist eine Situation aus der Praxis |
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| AW: Nachbelastung Beide unterliegen dem HGB? Dann kommt eventuell die sofortige Rügepflicht in Frage. |
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| AW: Nachbelastung Rügepflicht kommt nicht in Frage. Unterstellt man die verjährungsfrist von 3 Jahren, kann ich erstmal nicht erkennen, dass B nicht zahlen müßte; vorausgesetzt die forderungen sind berechtigt. |
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| AW: Nachbelastung Ja, beide Seiten unterliegen HGB Die sofortige Rügepflicht (§ 377) geht ja genau in die andere Richtung. A liefert und B stellt denn Mangel fest und rügt. In diesem Fall ist es im Prinzip genau andersherum. B hat die Dienstleistung geprüft und für gut befunden und keinen Mangel festgestellt. A (der Lieferant) stellt fest, dass eine Mangel vorliegt, nämlich das nicht alle Positionen belastet wurden und stellt eine Nachbelastung. Die Frage ist ob diese Nachbelastung möglich ist, oder ob B die Zahlung verweigern kann |
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| AW: Nachbelastung |
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| AW: Nachbelastung Ma ne Gegenfrage: Auf was will B sich denn berufen, dass er nicht zahlen muss? Bei nachträglichen Forderungen des A kommt B m.E. höchstens in Beweisnöte, weil er seiner sofortigen Rügepflicht nicht nachgekommen ist. Die Rügepflicht bei Dienstleistungen ergibt sich nicht direkt aus dem 377, wird aber oft in den AGBs hineingeschrieben. |
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| AW: Nachbelastung meiner Meinung hat A die Leistung erbracht und B hatte diese bezahlt. Somit ist mit der Zahlung die Leistung angenommen und der Vorgang abgeschlossen worden. §377 bezieht sich auf Mängel in der Lieferung ,diese ist aber einwandfrei durchgeführt worden. Der Mangel ist die Rechnungsstellung von A ,dieses ist aber nur eine abschließender Vorgang. Die Leistung selber hat keine Veranlassung gegeben zur Mängelrüge |
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| AW: Nachbelastung die einzige frage, die hier geklärt werden muss, ist, ob die leistung, die jetzt nachgefordert wird, erbracht wurde. wenn das so ist, ist die forderung berechtigt und muss bezahlt werden. ende. Zitat:
was war den vertraglich vereinbart? |
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