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Nachbelastung

Dies ist eine Diskussion zu Nachbelastung innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 10:11
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Nachbelastung

Folgende fiktive Situation:

A stellt B eine Rechnung für erbrachte Dienstleistungen aus. B bezahlt diese Rechnung umgehend innerhalb der Fristen. Nach rund 6 Monaten stellt A fest, dass bei der Rechnungslegung Positionen "vergessen" worden zu belasten und stellt eine neue Rechnung aus, in der die fehlenden Bestandteile nachbelastet werden. Muss B jetzt diese "vergessenen" Bestandteile bezahlen ?

In dieser fiktiven Situation wird davon ausgegangen, dass es sich um einen zweiseitigen Handelskauf handelt.
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  #2 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 15:02
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AW: Nachbelastung

Ist das eine Hausaufgabe?
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Alt 05.07.2011, 15:04
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AW: Nachbelastung

nein, das ist eine Situation aus der Praxis
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  #4 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 16:44
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AW: Nachbelastung

Beide unterliegen dem HGB?

Dann kommt eventuell die sofortige Rügepflicht in Frage.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 16:59
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AW: Nachbelastung

Rügepflicht kommt nicht in Frage.

Unterstellt man die verjährungsfrist von 3 Jahren, kann ich erstmal nicht erkennen, dass B nicht zahlen müßte;
vorausgesetzt die forderungen sind berechtigt.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 16:59
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AW: Nachbelastung

Ja, beide Seiten unterliegen HGB

Die sofortige Rügepflicht (§ 377) geht ja genau in die andere Richtung.
A liefert und B stellt denn Mangel fest und rügt. In diesem Fall ist es im Prinzip genau andersherum. B hat die Dienstleistung geprüft und für gut befunden und keinen Mangel festgestellt. A (der Lieferant) stellt fest, dass eine Mangel vorliegt, nämlich das nicht alle Positionen belastet wurden und stellt eine Nachbelastung. Die Frage ist ob diese Nachbelastung möglich ist, oder ob B die Zahlung verweigern kann
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  #7 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 17:26
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AW: Nachbelastung

der zahlungsanspruch kommt durch vertrag und leistung zustande. es ist egal, wann das berechnet wird (solange nicht verjährt).

wenn die leistungen erbracht wurden, ist nachbelastung in jedem fall rechtens und muss auch gezahlt werden.
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  #8 (permalink)  
Alt 05.07.2011, 17:34
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AW: Nachbelastung

Ma ne Gegenfrage:

Auf was will B sich denn berufen, dass er nicht zahlen muss?

Bei nachträglichen Forderungen des A kommt B m.E. höchstens in Beweisnöte, weil er seiner sofortigen Rügepflicht nicht nachgekommen ist.

Die Rügepflicht bei Dienstleistungen ergibt sich nicht direkt aus dem 377, wird aber oft in den AGBs hineingeschrieben.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.07.2011, 10:30
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AW: Nachbelastung

meiner Meinung hat A die Leistung erbracht und B hatte diese bezahlt.
Somit ist mit der Zahlung die Leistung angenommen und der Vorgang abgeschlossen worden.

§377 bezieht sich auf Mängel in der Lieferung ,diese ist aber einwandfrei durchgeführt worden. Der Mangel ist die Rechnungsstellung von A ,dieses ist aber nur eine abschließender Vorgang. Die Leistung selber hat keine Veranlassung gegeben zur Mängelrüge
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  #10 (permalink)  
Alt 06.07.2011, 10:46
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AW: Nachbelastung

die einzige frage, die hier geklärt werden muss, ist, ob die leistung, die jetzt nachgefordert wird, erbracht wurde.

wenn das so ist, ist die forderung berechtigt und muss bezahlt werden. ende.

Zitat:
Zitat von helle69 Beitrag anzeigen
Somit ist mit der Zahlung die Leistung angenommen und der Vorgang abgeschlossen worden.
das ist nun wirklich absurd.

was war den vertraglich vereinbart?
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