Dies ist eine Diskussion zu Muß A für etwas bezahlen was er nicht bekommen hat ? innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Erhalten habe er nur 240 Plakate. A hat D. angerufen. A. fragte ob A die restlichen 260 Plakate noch bekomme - D. antwortete das der Ausschuss sehr hoch lag da die Produktionsmaschienen nur für Mengen ab 200.000 Plakate ausgerichtet sind. Bezahlt hat A 240 Euro. Daraufhin erhielt A eine Forderung von 260 Euro. Auf der ersten Rechnung steht : Menge 500 Plakate = Preis 500 Euro. Dienstleister D. ist eine GmbH A. ist eine GbR Muss A. für den Ausschuss aufkommen obwohl nichts ausgemacht war ? Danke für Hilfreiche Antworten. Gruß Natürlich |
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| AW: Muß A für etwas bezahlen was er nicht bekommen hat ? Wenn nichts vereinbart war, dann muss sich D die Schwächen seiner Maschine anrechnen lassen. Wenn ein Kunde 500 Plakate bestellt, dann hat er nunmal auch Anspruch auf 500 Plakate. Der D kannte im Gegensatz zum A die Gegebenheiten in seinem Betrieb und musste wissen was er leisten kann und was eben nicht. Dementsprechend hätte er den zu kleinen Auftrag auch ablehnen können. Hat er aber nicht. In der Folge ist die Lieferung von 240 Plakaten im Rahmen einer Zuweniglieferung als Schlechtleistung zu sehen und der A hat Anspruch auf die noch ausstehenden 260 Plakate. Ein solcher Vertrag ist seiner Natur nach ja gerade kein Dienstvertrag, in dem eine Dienstleistung aber kein Erfolg geschuldet ist, sondern ein Werkvertrag, bei de es gerade auf den Erfolg ankommt. Der Erfolg lautet auf 500 Plakate. Die sind auch geschuldet. |
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