Voraussetzung für die Geltendmachung einer Mahngebühr ist zunächst, dass sich der
Schuldner in Verzug befindet. Dazu bedarf es i.d.R. entweder einer
Mahnung durch den Gläubiger oder eines Hinweises auf der Rechnung des Gläubigers nach § 286 Abs. 3 BGB, der meist wie folgt aussieht:
Zitat:
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Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geraten Sie spätestens 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung und Fälligkeit der oben genannten Entgeltforderung in Verzug, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte. Ab Beginn des Verzugs sind Sie zum Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens (z.B. Kosten für Mahnungen aufgrund anhaltenden Zahlungsverzugs) sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet.
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Liegt ein solches Hinweis nicht vor und ist die Mahnung nicht nach dem Gesetz entbehrlich gewesen, so darf für die erste Mahnung (vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen) keine Gebühr erhoben werden, da sich der Schuldner zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug befand. In AGB ist eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen, unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).
Erst die zweite Mahnung kann somit überhaupt sog. Mahngebühren begründen. Solche pauschalierten Mahngebühren sind in AGB zulässig, soweit die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden
Schaden nicht übersteigt und dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (§ 309 Nr. 5 BGB). Eine noch zulässige Höhe der Pauschale dürfte sich zwischen 3 und 5 EUR (inkl. MwSt) bewegen. Darüber hinaus gehende Pauschalen sind meines Erachtens zumindest problematisch.