Dies ist eine Diskussion zu Mängelrüge zwischen zwei Kaufleuten innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Mängelrüge zwischen zwei Kaufleuten X und Y haben eine größere Menge Drucksachen an einen Kunden geliefert. Nach mehr als 2 Wochen erfolgte die Mängelrüge, allerdings an ihre private E-Mail-Adresse (kein Telefonat, kein Schreiben..). Hier wurde die komplette Lieferung reklamiert und auch gleich eine Schadensersatz-Rechnung aufgestellt. Daraufhin haben sie zurückgeschrieben, dass sie die reklamierte Ware wieder abholen. Antwort: "Es ist nur noch ein Teil vorhanden, der Rest wurde vernichtet!" X und Ysind sich aber ziemlich sicher, dass ein Teil d. Lieferung (über 2/3 waren in Ordnung, haben auch Beweise hierfür) weiterverkauft wurde. Nun die Frage: Der Kunde muss doch hier HGB § 379 (Aufbewahrungspflicht) einhalten? Folglich muss er doch auch den Teil der Ware, welchen X und Y nicht mehr zurückerhalten haben, auch bezahlen - auch wenn dieser nach seinen Aussagen fehlerhaft war? Vielen Dank für Ihre Antwort (bitte mit evtl. Angabe von §..) |
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| AW: Mängelrüge zwischen zwei Kaufleuten Hallo, ich kann zwar nicht genau sagen, wie jetzt die Rechtslage ist, aber ... Als Verkäufer ist man natürlich verpflichtet mangelfreie Ware zu liefern, aber der Käufer ist auch verpflichtet die Ware umgehend zu überprüfen und Mängel auch unverzüglich anzuzeigen (zwischen Händlern üblich) . Nach dem was meine Frau an "Konditionen" mit ihren Händlern hat, sind da oft 3 Tage als Frist angegeben, innerhalb der man Ware bemängeln muß. Es kommt schonmal vor, daß Ware erst beim Wiederverkauf als mangelhaft erkannt wird (das passiert z.B. wenn die Ware erst dann für den Kunden zugeschnitten wird) dann kann man beim Hersteller zwar immer noch die Ware bemängeln aber das ist immer ein ziemlicher Aufwand und lohnt meist nicht. Und wie im Post auch angegeben, gilt das dann auch nur für die betreffende Teillieferung, und nur die bekommt man auch ersetzt. Zurück zu Fall: Der Käufer muß nachweisen (können), daß die Ware (oder ein Teil davon) mangelhaft ist und nur diesen Teil muß der Verkäufer auch ersetzen/nachliefern. Und sicher ist der Verkäufer (schon zum nachweis) berechtigt die mangelhafte Ware auch wieder zu verlangen, hat der Käufer sie vernichtet, dann ist das wohl sein Problem. Hat der Käufer die Ware schon weiterverkauft (egal ob mangelhaft oder nicht) dann ist das auch sein Problem. Eine Preisminderung oder gar Ersatzlieferung wg. Mänglen würde ich als Verkäufer ablehnen. Evt. liegt sogar ein Betrugsversuch vor. Das alles ist aber nur ein "Rechtsgefühl", deshalb keine Gewähr, daß ich richtig denke. Gruß Huutsch |
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