Dies ist eine Diskussion zu Mängelrüge innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Mängelrüge stellen wir uns einmal vor, man würde bei einem Großhändler 3 Flaschen Kältemittel eingekaufen und dieses Kältemittel bei einem Kunden in seine Kälteanlage eingefüllt. Beim Einfüllen stellt man dann fest, dass eine Flasche verunreinigt ist und dieses verunreinigte Kältemittel in das System des Kunden geflossen ist. Man fertigt als Beweis Fotos. Der Handwerker ruft sofort seinen Händler an und bietet ihm an sich die Angelegenheit vor Ort anzuschauen. Dieser will aber die Flaschen zurück haben um diese selbst zu untersuchen. Nun ist die Kälteanlage des Kunden des Handwerkers aufgrund der verunreinigung teilweise ausgefallen und der Handwerker muss mehrer Stunden eine Säuberung vornehmen. Nun würde der Handwerker wieder den Händler, bitten doch eine andere Firma zu beauftragen,die den Schaden in Augenschein nehmen kann... Der Handwerker hat alles per Fotos dokumentiert und dem Händler täglich rübergesandt, damit er den durch ihn verursachten Schaden nachvollziehen kann. Leider hat der Handwerker als Beweis die Flaschen nicht mehr Wie ist die Rechtslage, kann man den Schaden in Rechnung stellen ? Ist der Mängelrüge mit so einem Vorgang genüge getan Rally |
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| AW: Mängelrüge ich weiß leider über kältemittel nichts, kann mir aber nicht vorstellen, dass es da besondere regelungen gibt. ansonsten gilt: der lieferant haftet nur für seine mangelhafte ware, nicht für schäden, die durch die verarbeitung daraus entstehen. auch nicht, falls es sich um verdeckte mängel gehandelt hat. (weiß ja nicht, ob man bei kältemittel vorher hätte prüfen können, ob das sauber ist.) spielt aber keine rolle. der händler haftet nur für das, was er geliefert hat. er wird die flasche mit dem kältemittel ersetzen, sonst nichts. (müsste aber irgendwo in den vertragsbedingungen stehen. sowas ist eigentlich immer ausgeschlossen.) sehe da keine chancen. |
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| AW: Mängelrüge Zitat:
Zitat:
In der Regel braucht man ein Beweissicherungsverfahren durch einen Gutachter. |
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| AW: Mängelrüge im kleingedruckten. ![]() im ernst: ich kenne (in der industrie) nur solche verträge, wo die haftung für folgeschäden ausgeschlossen ist. für die ware wird jeweils gehaftet (oft aber nur solange sie unverarbeitet ist. falls verdeckter mangel, dann auch noch, wenn sie schon verarbeitet ist), aber nicht für was du dann damit anrichtest und für folgeschäden. also nur die fehlerhafte ware wird ersetzt oder gutgeschrieben. anders ist es, wenn es sich nicht um ware "von der stange" handelt, sondern um irgendwas sehr spezielles und wo du als kunde dann die vertragsbedingungen bestimmst. da lässt sich unter umständen was anderes aushandeln. aber bei so (davon gehe ich aus) "popeligem" kältemittel, wird das totsicher nicht der fall sein. bei reklamationsverhandlungen lassen sich lieferanten oft auf kompromisse ein. das hängt ab von deinen verhandlungkünsten, vom markt, ob du ein guter kunde bist und in wie weit solche sachen ihrem ruf schaden können. das ist aber immer verhandlungssache. alles andere wäre mir wirklich neu. frage an den te: kann mir schlecht vorstellen, dass es keine möglichkeit gibt, das kältemittel im vorfeld auf sauberkeit zu prüfen? und als installateur bist du natürlich dazu verpflichtet, deine arbeitsmittel im vorfeld zu checken.... tut mir leid, ich würde dir gern was anderes sagen. das ist halt scheiß ungerecht. der "dickere" hat das sagen. |
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| AW: Mängelrüge Was im Kleingedruckten steht, ist doch egal. Der Hersteller kann sich doch nicht einer grundsätzlichen Haftung entziehen, die aus Schäden aus seiner fehlerhaften Ware entsteht. Das ganze fällt dann unter positive Vertragsverletzung. |
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| AW: Mängelrüge Zitat:
edit: das ist ähnlich dem heizungshersteller, der zwar für die defekte heizung aufkommt, aber nicht für fogleschäden, sprich kaputt gefrohrene leitungen. Zitat:
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| AW: Mängelrüge Zitat:
und daraus Schäden entstehen. |
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| AW: Mängelrüge Zitat:
soso, aus welcher branche hast du denn dies schlaue wissen??? wo hast du das je erlebt? dann mal her mit den infos, ich lern immer gern dazu. |
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| AW: Mängelrüge Das sagt einem schon der gesunde Menschenverstand. Rechtlich normiert unter positiver Vertragsverletzung bzw. früher normiert unter p.V.V.. Der Schuldner hat alles zu tun bzw. zu unterlassen, um den Vertagspartner nicht zu schädigen. Im Zivilprozess liegt die volle Beweislast i.d.R. allerdings beim Gläubiger. Vereinfacht gesagt, bei einem kleinen Schaden läßt mans lieber; bei einem größeren Schaden sollte man möglichst schnell ein beweissicherungsverfahren mittels Gutachter einleiten. |
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| AW: Mängelrüge Das ergibt sich aus dem Produkthaftungsgesetz. http://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/index.html |
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