Dies ist eine Diskussion zu Kosten und Fristsetzung bei Nacherfüllung innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Kosten und Fristsetzung bei Nacherfüllung wie ist in folgendem fiktiven Fall zu entscheiden: L liefert an seinen Kunden K Glaselemente. Diese wurden eingebaut und es stellt sich nach einiger Zeit heraus, dass die Glaselemente mangelhaft sind. K verlangt von L Austausch. L hat die Gläser bei B bezogen, dieser wiederum bei P (Hersteller). Kann L von B die ihm entstehenden Ein- und Ausbaukosten hinsichtlich der Mangelbeseitigung beim Kunden K verlangen? Wenn L dem B eine Frist gesetzt hat, bis wann die mangelfreien Glaselemente geliefert werden müssen und B diese Frist verstreichen lässt, kann dann L bei einem anderen Lieferanten die entsprechenden Scheiben beziehen und die Kosten dem B in Rechnung stellen? Vielen Dank |
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| AW: Kosten und Fristsetzung bei Nacherfüllung Bezugsperson ist immer der Händler, von dem man die Ware hat und nicht der Hersteller. Die Nacherfüllung richtet sich bei einem Kaufvertrag nach § 439 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG024101377 Bei einem Werkvertrag richtet sich das nach § 634 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bg...6BJNG005702377 Zitat:
Man muss allerdings sich darum bemühen, den Schaden bzw. die Kosten zu begrenzen. Es ist also kein Freibrief mit dem Geld um sich zu werfen. Zitat:
Klappt die Nacherfüllung nicht, kann wahlweise der Preis angemessen gemindert werden, oder man kann vom Kaufvertag zurücktreten. Alle durch den Mehraufwand entstehende Kosten können als Schadensersatz geltend gemacht werden. Aber ob auch die Differenz zu höherern Preisen eines anderen Zulieferers geltend gemacht werden können, ist doch sehr fraglich. Anderst bei Werkverträgen. Hier kann man von einem anderen die Arbeit machen lassen und die eventuellen Mehrkosten einklagen (wenngleich das nicht völlig rechtssicher ist). § 637 BGB, Sebstvornahme. |
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