Dies ist eine Diskussion zu Kommission / mittelbare Stellvertretung innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Kommission / mittelbare Stellvertretung Er wird von B mit dem Ankauf eines Gemäldepaars betraut und soll hierfür EUR 50.000,- einsetzen. B zahlt A einen Vorschuss von EUR 20.000,-. A kauft von C das Gemäldepaar für EUR 40.000,- und bezahlt. C verpackt die Gemälde; eines wird dabei verschmutzt (Reinigungskosten: EUR 2.500,-). A holt die blickdicht verpackten Gemälde bei C ab und schickt das verschmutzte (ohne es zu öffnen oder zu kontrollieren) ungeöffnet an B. Beiliegend eine Rechnung iHv EUR 24.000,-. Das andere Gemälde hält A zurück. Herausgabe des anderen Gemäldes (B gegen A): §§ 667, 662 (-) Auftragsverhältnis scheidet mangels Unentgeltlichkeit aus. §§ 667, 665 (+) Ein Geschäftsbesorgungsvertrag kommt in Betracht. Der Auftrag, Gemälde zu ver-/kaufen ist doch ein Werkvertrag? Geschuldet wird zwar eine Tätigkeit, jedoch kommt es ja maßgeblich auf den (Verkaufs-)Erfolg an. Auf diesen hat A jedoch keinen Einfluss ??? Im Sachverhalt ist von einem Kommissionsverhältnis nicht die Rede. Trotzdem ist das HGB doch einschlägig, oder? Wie soll ich beim Aufbau vorgehen? Erst 667, 662 verneinen, dann 667, 665 bejahen und schließlich noch 384 HGB hintendran hängen? oder nach 667, 662 gleich mit dem spezielleren 384 HGB kommen und den Geschäftsbesorgungsvertrag dort inzident prüfen? Im Anschluss noch 985? |
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| AW: Kommission / mittelbare Stellvertretung Zunächst brauchst du ja eine AGL. Da würde ich hier § 384 II HGB nehmen und dann inzident prüfen, ob denn ein Kommissionsverhältnis vorlag. Das bestimmt sich nach § 383 I. Ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis würde ich dann, weil das HGB da spezieller ist, nicht mehr prüfen. Natürlich kannst du dann auch noch Ansprüche aus dinglichen Rechten prüfen. Dort dürfte insbesondere die Frage interessant sein, wann bei der Einkaufskommission das Eigentum an den Kommittenten über geht (Insichkonstitut / antizipiertes Besitzkonstitut).
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| AW: Kommission / mittelbare Stellvertretung Hi Loop, vielen Dank für deine Antwort. Hab jetzt folgende Skizze: I. 384 II HGB Hrsg des zurückgehalteten Bildes Zug um Zug (+) Muss ich - obwohl ich bereits eine Herausgabe nach 384 II bejaht habe - zusätzlich einen Anspr. aus 985 prüfen? II. 388 I HGB Reinigung des verschmutzten Bildes (-) denn es wurde keine Transportperson eingeschaltet III. 280 I BGB, 384 I HGB Pflichtverletzung nach 384 I HS 2 ? Gelten hier die gleichen Voraussetzungen bzgl. des Einschaltens einer Transportperson? IV. ??? Beim Auspacken des vermutzten Bildes wurde der Teppich des B ruiniert und muss für EUR 1.000,- ersetzt werden. Hast du / hat jemand eine Idee, welche ALG hier einschlägig ist? -Tony |
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| AW: Kommission / mittelbare Stellvertretung Dingliche Ansprüche stehen neben schuldrechtlichen. § 985 würde ich also, gerade weil hier der Eigentumsübergang so umstritten ist, in einer HA auch prüfen. Ansonsten hat der Kommissionär doch die Interessen seines Kommittenten zu wahren und sie zu schützen. Schau mal in einem Kommentar nach, vielleicht ist das eine passende AGL für die Verschmutzung des Teppiches.
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