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Komanditistenhaftung bei GmbH und Co. KG

Dies ist eine Diskussion zu Komanditistenhaftung bei GmbH und Co. KG innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 23:21
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Komanditistenhaftung bei GmbH und Co. KG

Nehmen wir einmal an, es gibt einen vertraglichen Anspruch gegen eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin eine GmbH und Komanditistin ist eine weitere GmbH & Co.KG ist, die mit einer bestimmten Einlagesumme in das Handelsregister eingetragen ist.

Nun hab ich gelesen, dass die GmbH & Co. KG als auch die Komplementär-GmbH gesamtschuldnerisch verklagt werden können. Der Komanditist soll jedoch nach § 171 I HS 2 HGB nur in Höhe seiner Einlage haften, wenn er sie noch nicht geleistet hat.

Um entscheiden zu können ob man auch den Komanditisten verklagen kann, muss man nun wohl wissen, ob er die Einlage geleistet hat. Wie erfährt ein Gläubiger denn, ob die Einlage geleistet wurde? Das geht ja nicht aus dem Handelsregister hervor oder doch?

Vielen Dank!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 18:31
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AW: Komanditistenhaftung bei GmbH und Co. KG

Die GmbH haftet mit ihrem Vermögen.

Der Kommanditist haftet gegenüber der GmbH mit der noch nicht erbrachten Einlage.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2012, 09:45
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AW: Komanditistenhaftung bei GmbH und Co. KG

KG

Eine KG bleibt eine KG

KG haftet:

Die GmbH ist Vollhafter, Komplimentär
Haftet mit dem Gesellschaftsvermögen und
dem Stammkapital

Ergibt sich aus GmbH

Die Komandisten, Teilhafter
nur mit der Einlage
__________________
Viele Grüße
Jens Düssel
Versicherungskaufmann IHK
- freier Versicherungsmakler -

****
Ich bin kein Jurist, ich mache keine Rechtsberatung, ich gebe hier lediglich gut gemeinte Ratschläge von Privat !!!!

****
Sämtliche Antworten erfolgen ohne Gewähr. Sollten sich Fehler in die Antwort eingeschlichen haben, so bitte ich um einen freundlichen Hinweis!
****
Eine Haftung meinerseits ist ausgeschlossen.
****
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  #4 (permalink)  
Alt 04.04.2012, 15:46
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AW: Komanditistenhaftung bei GmbH und Co. KG

Wenn der Kommanditist seine einlage geleistet hat haftet er garnicht:

§ 171 HGB
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

Für die Haftung des Komplementärs gelten die Vorschriften ab 105 HGB da die KG nur eine besondere OHG ist. Im Fall eine GmbH ist der Vollhaftende Komplementär, haftet diese mit ihrem Gesellschaftsvermögen § 13 Abs. 2 GmbHG.
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