Dies ist eine Diskussion zu Keine Reaktion auf Einspruch innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Keine Reaktion auf Einspruch ich hoffe mal das richtige Forum und den richtigen Titel gewählt zu haben. Ich würde euch bitten, mir eure Meinung zu folgendem frei erfundenen Fall zu sagen: Mal angenommen Kunde K schließt mit Firma F einen Dienstleistungsvertrag, welcher beinhaltet, dass F z.B. einen Anschluss für Fernsprechgeräte zur Verfügung stellt und die daraus entstehenden Kosten abrechnet. Jetzt erhält Kunde K eine Rechnung für die Nutzung eines Hoch(? )geschwindigkeits-Netzes (Fachjargon: Internet) mit der er nicht ganz einverstanden ist.Er stellt also F in einem FAX dar, wieso er nicht gewillt ist, diese Rechnung zu begleichen bzw. was seines Erachtens korrekt und was falsch berechnet wurde. Wenn jetzt seitens F keinerlei Antwort erfolgt (K aber an einer Umstellung sieht, dass das FAX sehr wohl eingegangen ist), gilt dann der Einspruch als wirksam? Ich war immer der Rechtsauffassung, ein Einspruch/Rechnung/Schreiben, ... gilt dann als anerkannt bzw. stillschweigend zugestimmt, wenn KEINE Reaktion erfolgt. Hintergrund ist folgender: F beauftragt ein Anwaltsbüro, welches auch nicht auf FAXe reagiert / Stellung nimmt (kann ich mich da irgendwo beschweren) und diese drohen jetzt natürlich mit Zwangsvollstreckung (find ich prinzipiell lächerlich, aber ich will ja auch nicht unbedingt vor Gericht scherzen...) Vielen Dank für eure Antworten!!! |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Also Handelsrecht ist es, wenn K auch Kaufmann ist. Ist dem so? Dies wäre auch ansonsten u. U. bedeutsam. Wenn dem nicht so ist, gilt der Grundsatz, dass Schweigen gar nichts bedeutet. Über Anwaltsbüros kann man sich bei der Rechtsanwaltskammer beschweren. Wieso drohen die mit ZV? Noch gibt es doch gar keinen Titel? Geändert von LalaBerlin (27.10.2006 um 17:56 Uhr). |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Hallo, K ist kein Kaufmann sondern eine einfache Privatperson... Wieso bedeutet Schweigen "gar nichts" ??? Ich dachte immer es gibt so etwas wie eine Frist, in der auf Schreiben geantwortet werden muss bzw. Einspruch eingelegt werden muss und wenn diese abläuft gilt das Schreiben / die Rechnung, ... als anerkannt?!? vg |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Nein, die Regel ist eben das Schweigen ein Nullum ist, und nicht "ja" oder enin "bedeutet". Man braucht schon eine bestimmte Rechtsnorm, um etwas anderes anzunehmen. Die gibt es eben in dem Zusammenhang für Kaufleute, aber nicht für Privatleute. Also keine Frist, kein Einspruch; das ist viel zu prozessual und gilt nie bei einer ganz normalen Rechnung. |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Und wenn unter einer Rechnung steht, dass Einwände innerhalb von 8 Wochen vorgebracht werden müssen, muss der Rechnungssteller bei einem Einwand trotzdem nicht reagieren?!? |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Sofern diese Frist nicht bereits vorher durch AGB Bestandteil des zugrunde liegenden Vertrages ist, gehen die Einwände m. E. druch eine solche einseitige Fristsetzung nicht verloren. Der Gläubiger kann daran natürlich eine bestimmte Handlungsankündigung knüpfen (nämlich nach 8 Wochen z. b. das Inkasso zu beginnen o.ä.), ein vollständiger Verlust von Einwänden wird dadurch aber nicht begründet. |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Hallo, danke für Deine Antwort, aber deine letzte Aussage war mir (als nicht Jurist) nicht ganz verständlich; könntest Du das nochmal einfach ausgedrückt für folgenden virtuellen Fall wiederholen? Firma F schließt mit Kunde K einen Vertrag über das Erbringen von Dienstleistungen ab. F verschickt regelmäßig Rechnungen für Grundleistungen sowie Zusatzleistungen. Nach (einigen vollständig gezahlten Rechnungen) ist Kunde K mit einer Rechnung in der Form nicht einverstanden und legt Widerspruch ein. Firma F schreibt nämlich auf jede Rechnung, dass der Widerspruch binnen 8 Wochen vorgebracht werden muss. Da Kunde K nicht möchte, dass das Geld nachher "verloren geht" (also Firma F - wie bereits vorgekommen - den Einspruch ignoriert und das Geld einfach behält), widerspricht er der Rechnung (selbstredend mit der Bereitschaft, nach Klärung des Falls die Rechnung zu begleichen). Firma F ignoriert nun den schriftlich zugesendeten Widerspruch, versendet 2 Mahnungen und übergibt dies anschließend einem Inkasso-Anwalt. Meine Frage ist nun nochmals: WIESO schreibt F, dass es eine Einspruchsfrist von 8 Wochen gibt, wenn etwaige Einsprüch sowieso KOMPLETT ignoriert werden; bzw. umgekehrt: darf ein Rechnungssteller im Allgemeinen Einsprüche ignorieren und einfach mit der Eintreibung seiner Rechnung beginnen, ohne die von K aufgezeigten Unstimmigkeiten zu klären? Das stört mich irgendwie ![]() vg |
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| AW: Keine Reaktion auf Einspruch Das sind jetzt zwei Fälle und ich beginne mit dem einfacheren: "Darf ein Rechnungssteller im Allgemeinen Einsprüche ignorieren und einfach mit der Eintreibung seiner Rechnung beginnen, ohne die von K aufgezeigten Unstimmigkeiten zu klären" Ja klar, Schuldner finden immer alle möglichen Einwände, wenn sie zahlen müssen;wäre ja fatal, wenn man jedesmal lange herumstreiten müsste, bevor man an sein Geld kommt. Allenfalls bei der Verteilung evtl. Verfahrenskosten könnte dies noch eine Rolle spielen. Fall 2 wäre,der Fall, dass man nichts sagt und erst in einem Gerichtsverfahren die Einwände vorbringt.(also später als 8 Wochen). Auch das ist im Regelfall kein Problem, wenn nicht das spezielle Schuldverhältnis (gesetzlich oder vertraglich) andere Regelungen trifft. |
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