Dies ist eine Diskussion zu Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? nehmen wir mal folgendes an: Person A kauft einen Artikel beim Händler seines vertrauens. A veräußert ihn samt orginal-Rechnung an Person B. Der Artikel geht nun aufgrund Materialschwäche innerhalb der Gewährleistungszeit kaputt. B nimmt nun die Rechnung und geht zum Händler. Dieser verweigert B gegenüber die Gewährleistung, da er den Artikel nicht an B verkauft hat. Wäre dies im realen Leben rechtens? Was denkt ihr? |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Zitat:
gewährleistung besteht nur zwischen den vertragspartnerinnen. nicht zwischen händler und irgendwem, sondern nur zwischen händler und kundin. person b muss sich schon an person a wenden, die sich dann ihrerseits natürlich an den händler halten kann. |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? ich habe keine Ahnung, davon aber eine ganze Menge: Irgendwo in den vergangenen diskussionen stand m.W. aber , dass die Gewährleistungsrechte übergehen. |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Zitat:
Weiß da jemand mehr drüber?? |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Zitat:
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Grundsätzlich ist es dann wohl so, dass die gesetzliche Gewährleistung nicht übertragbar ist. Der Übergang kann aber vertraglich vereinbart werden; z:B. in den AGB. Müßte man noch mal in den AGB nachschauen, wenn es welche gibt. |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Zitat:
Die vorgezeigte Rechnung müßte dem Händler wohl als Nachweis der zwischen A und B vereinbarten Abtretung der Gewährleistungsansprüche genügen ... Zitat:
Zitat:
Ein vom Händler angestrebter (AGB-)vertraglicher Ausschluß der Abtretbarkeit der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche an einen Gebrauchtkäufer dürfte unwirksam sein. 11 |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Zitat:
irgenwie hatte ich im Hinterkopf, dass ich das von Dir irgendwo so gelesen hätte, dass die Gewährleistungsrechte übergehen. Dann konnte ich das nicht finden; und habe gegoogelt, und da war man sich absolut sicher, dass die Gewährleistungsrechte nicht übergehen; höchstens der Übergang, z.B. per AGB, vertraglich vereinbart werden kann. Vielleicht habe ich auch die falschen experten gerade rausgefischt.. Von meinem grundsätzlichen Verständis: Eine Forderung kann doch grundsätzlich erstmal übertragen werden. Es kann ja nicht sein, dass die Übertragbarkeit einer Forderung an die Zustimmung des Schuldners bzw. der anderen Vertragspartei gebunden ist. Somit kann der Ausschluss der Übertragbarkeit ja auch gar nicht per AGB vereinbart werden; weil das wäre ja eine grundsätzliche Benachteiligung der anderen Vertragspartei gegenüber der gesetzl. Regelung. |
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| AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? Zitat:
Das ist dann eventuell das Problem an der Sache. B muss den Übergang der Forderung eventuell nachweisen; bzw. muss A die Forderung wirksam übertragen haben. M.E. würde es dann aber schon ausreichen, wenn A die Forderung an B wirksam übertragen würde; dann könnte sich B auch direkt an den Händler wenden. |
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