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Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Dies ist eine Diskussion zu Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen? innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 21:24
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Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Hallo zusammen,
nehmen wir mal folgendes an:

Person A kauft einen Artikel beim Händler seines vertrauens. A veräußert ihn samt orginal-Rechnung an Person B. Der Artikel geht nun aufgrund Materialschwäche innerhalb der Gewährleistungszeit kaputt. B nimmt nun die Rechnung und geht zum Händler.

Dieser verweigert B gegenüber die Gewährleistung, da er den Artikel nicht an B verkauft hat.

Wäre dies im realen Leben rechtens? Was denkt ihr?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 22:28
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Zitat:
Zitat von Maik87 Beitrag anzeigen
Dieser verweigert B gegenüber die Gewährleistung, da er den Artikel nicht an B verkauft hat.

Wäre dies im realen Leben rechtens?
völlig korrekt.

gewährleistung besteht nur zwischen den vertragspartnerinnen. nicht zwischen händler und irgendwem, sondern nur zwischen händler und kundin.

person b muss sich schon an person a wenden, die sich dann ihrerseits natürlich an den händler halten kann.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 22:34
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

ich habe keine Ahnung,
davon aber eine ganze Menge:

Irgendwo in den vergangenen diskussionen stand m.W. aber ,
dass die Gewährleistungsrechte übergehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 22:45
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
ich habe keine Ahnung,
davon aber eine ganze Menge:

Irgendwo in den vergangenen diskussionen stand m.W. aber ,
dass die Gewährleistungsrechte übergehen.
Das wäre natürlich jetzt sehr interessant.
Weiß da jemand mehr drüber??
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  #5 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 23:07
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Irgendwo in den vergangenen diskussionen stand m.W. aber ,
dass die Gewährleistungsrechte übergehen.
da könnte was dran sein...
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  #6 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 01:09
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Grundsätzlich ist es dann wohl so,
dass die gesetzliche Gewährleistung nicht übertragbar ist.

Der Übergang kann aber vertraglich vereinbart werden;
z:B. in den AGB.


Müßte man noch mal in den AGB nachschauen, wenn es welche gibt.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 03:11
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Zitat:
Zitat von Maik87 Beitrag anzeigen
B nimmt nun die Rechnung und geht zum Händler.

Dieser verweigert B gegenüber die Gewährleistung, da er den Artikel nicht an B verkauft hat.
Wenn A seine Gewährleistungs-Ansprüche gegen den Händler an B abgetreten hatte, § 398 BGB, dann wäre B der neue Gläubiger der vom Händler geschuldeten Nacherfüllungsleistungen.

Die vorgezeigte Rechnung müßte dem Händler wohl als Nachweis der zwischen A und B vereinbarten Abtretung der Gewährleistungsansprüche genügen ...

Zitat:
Grundsätzlich ist es dann wohl so, dass die gesetzliche Gewährleistung nicht übertragbar ist.
Eher umgekehrt: grundsätzlich dürfte der Käufer einer Gebrauchtware einen Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche haben können.

Zitat:
Der Übergang kann aber vertraglich vereinbart werden; z:B. in den AGB.
Umgekehrt: Die Abtreung geschieht zwischen Erst- und Zweitkäufer per Abtretungsvereinbarung, sofern zwischen Händler und Käufer nicht die Nichtabtretbarkeit vereinbart war. Aber:

Ein vom Händler angestrebter (AGB-)vertraglicher Ausschluß der Abtretbarkeit der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche an einen Gebrauchtkäufer dürfte unwirksam sein.

11
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  #8 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:02
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Zitat:
Eher umgekehrt: grundsätzlich dürfte der Käufer einer Gebrauchtware einen Anspruch auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche haben können.
Also,
irgenwie hatte ich im Hinterkopf, dass ich das von Dir irgendwo so gelesen hätte, dass die Gewährleistungsrechte übergehen.

Dann konnte ich das nicht finden; und habe gegoogelt,
und da war man sich absolut sicher, dass die Gewährleistungsrechte nicht übergehen;
höchstens der Übergang, z.B. per AGB, vertraglich vereinbart werden kann.
Vielleicht habe ich auch die falschen experten gerade rausgefischt..

Von meinem grundsätzlichen Verständis:
Eine Forderung kann doch grundsätzlich erstmal übertragen werden.
Es kann ja nicht sein, dass die Übertragbarkeit einer Forderung an die Zustimmung des Schuldners bzw. der anderen Vertragspartei
gebunden ist.

Somit kann der Ausschluss der Übertragbarkeit ja auch gar nicht per AGB vereinbart werden;
weil das wäre ja eine grundsätzliche Benachteiligung der
anderen Vertragspartei gegenüber der gesetzl. Regelung.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 15:15
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AW: Keine Gewährleistung wegen Rechnung auf fremden Namen?

Zitat:
Person b muss sich schon an person a wenden, die sich dann ihrerseits natürlich an den händler halten kann
.

Das ist dann eventuell das Problem an der Sache.
B muss den Übergang der Forderung eventuell nachweisen;
bzw. muss A die Forderung wirksam übertragen haben.

M.E. würde es dann aber schon ausreichen, wenn A die
Forderung an B wirksam übertragen würde;
dann könnte sich B auch direkt an den Händler wenden.
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