Dies ist eine Diskussion zu Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Nun bestellen dort fleißig Leute (haben z.B. Zahlung per Vorkasse gewählt) und zahlen nicht. Was kann der Shopbetreiber dagegen tun, bzw. in wie weit ist das Recht auf seiner Seite? Wäre es nicht so das wenn der Kunde kauft und sich innerhalb von zwei Wochen nicht meldet (keine Mail schreibt bezüglich Rückgabe), dass dieser dann auch zahlen muss und man ihn rechtlich belangen könnte? Vielen Dank. |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Ein Kaufvertrag ist eine zweiseitige Willenserklärung. Wenn Angebot und Annahme schlüssig sind und beiden zugegangen sind, ist ein Kaufvertrag rechtsgültig. Es sind jedoch viele Feinheiten zu beachten, gerade beim Onlinehandel. Um Sicherzugehen sollte man daher entweder alles durch einen Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Schwerpunkt überprüfen (ist nicht so teuer, vorher fragen), oder man käuft sich ein oder mehrere Fachbücher und liest sich diese durch. Wenn jemand per Vorkasse bestellt und nicht zahlt, sehe ich kein Problem. Das wird nach 3 Werktagen in den Papierkorb verschoben und fertig. Klagen verursacht nur weitere Kosten und ob das wieder hereinzuholen ist, ist äußerst fraglich. |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Erstmal danke für die Antwort. Würde heißen hier in Deutschland hat man "Narrenfreiheit" und jeder der möchte kann eine Bestellung tätigen, brauch diese aber nicht zahlen!? Und verursacht eventuell mehr Arbeit für den Verkäufer ... Folgende ausgedachte Situation: Jemand kauft ein Produkt, zahlt aber nicht, hätte nun zwei Wochen die Möglichkeit von Kauf zurückzutreten. Zwei Wochen sind nun vergangen und es erfolgte keine Reaktion des Käufers, nur entfällt das Rückgaberecht und der Käufer muss den Betrag zahlen oder? Vielen Dank im Voraus für die Antwort! |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Ich würde nahe legen wollen Tourix zu folgen. Bei Lagerware ist es eigentlich kein Problem, und "Sonderbestellungen" kann man aufschieben, bis die Vorrauszahlung eintrifft. Und das Widerrufsrecht für Verbraucher erlischt mitnichten! Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware ( neben einigen anderen Bedingungen, die den Ablauf der Widerrufsfrist hemmen können ). Das ganze fällt dann unter kaufmnännisches Riskiko ... Man kann sich aber auch auf den Grosshandel beschränken - da klammert man dann neben potentiellen Kunden auch ein paar mögliche Problemchen aus !Und AGBs in denen drin steht "Kauf ist bindend" - wie lustig ist das denn? ( Das hört sich nach Abmahnpotential an !Zum einen ist das der (gesetzliche) Normalfall,zum anderem kann man dadurch ein Widerrufsrecht für Verbraucher nicht ausschliessen ( Und damit ist der Aufwand einen Kaufvertrag durchzusetzen zumindest bei Verbrauchern sinnfrei! ). |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Zitat:
erst mal die frage: nach der bestellung der kundinnen, ist dann schon eine auftragsbestätigung an die kundinnen rausgegangen...? erst dadurch wäre ein vertrag zustande gekommen. natürlich ist richtig: wer bestellt muss zahlen. die verkäuferin kann die kundinnen natürlich in verzug setzen und auf das geschäft pochen. bols damit produziert sie doch nun unnötige kosten und weiteren aufwand und ärger! eine kundin, die sich "verbestellt" hat, wird von ihrem rücktrittsrecht gebrauch machen. Zitat:
@onkelotto huch, da warst du schneller. |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Danke für die Antworten! Heißt im Klartext, man ist als Verkäufer der dumme, wenn ich nicht die Ware auf Rechnung verschicke? Dort kann ich dann rechtlich etwas tun bei nicht zahlung? Bei der Zahlungsart Vorkasse hat der Verkäufer also schlechte Karten? |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Zitat:
son richtiges problem kann ich da nich sehen. das is doch der gurnd überhaupt, dass man vorkasse anbietet. ein verkäufer kann ja selber entscheiden, ob er das anbietet oder nicht. wenn er sich mehr verspricht davon, es halt auf rechnung anzubeiten, dann kann er das doch tun. |
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| AW: Kaufen aber nicht zahlen, rechtens? Ein Problem kann zum Beispiel entstehen, wenn der VK in einer günstigen Zeit (z. B. vor Weihnachten) seine Ware verkauft und ihm im Falle der Nichterfüllung des Kaufvertags seitens des K ein Vermögensschaden entsteht, wenn er die Ware dann im Januar nicht mehr so gut verkauft bekommt. Oder wenn während des Verkaufs eines technischen Gerätes gerade ein neues Modell veröffentlich wird, dann sinkt das "alte" Modell freilich im Wert. Bei hochwertigen Geräten kann das schnell einen ordentlichen Schaden geben. Ist der VK Unternehmer und handelt es sich um einen Verbrauchgüterkauf, so wird er zumindest in D dank dem starken Verbraucherschutz immer benachteiligt sein. Wie ist das aber bei einem C2C-Geschäft? Hier gibt es kein Widerufs- oder Rückgaberecht, sofern es bei Abschluss des Kaufvertrages ausgeschlossen wurde. Sagen wir mal A kauft bei B über die Handelsplattform E-Bucht Ware und zahlt dann nicht, obwohl im Angebot stand "Zahlung per Vorkasse erforderlich", müsste der B den A gem. § 433 I auf Erfüllung verklagen können. |
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