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Internetkauf keine Rechnung

Dies ist eine Diskussion zu Internetkauf keine Rechnung innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.10.2011, 21:30
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Internetkauf keine Rechnung

Angenommen Person A kauft bei Onlineshop X einen Artikel für 200 Euro. A möchte gerne auf Rechnung zahlen, was der Shop anbietet, nach der Anmeldung und Bestellung bekommt A von Shop X eine automatisch generierte Mail, welche sagt:

Zitat:
Sie erhalten von uns noch eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung oder Ware ist der Kaufvertrag abgeschlossen.
Nachfolgend haben wir zur Kontrolle Ihre Bestellung noch einmal aufgelistet.


Bestellung...
So, nun der Kauf läuft über Firma X aber versendet wird die Ware durch eine Marketingfirma (Z), bzw den Hersteller über den die Firma sich mit der Ware eindeckt.

Die Bestellte Ware kommt pünktlich, doch im Paket findet sich keine Rechnung, oder Überweisungsschein, geschweigedenn Lieferschein. Auf der HP des Shops ist auch nichts über die Rechnung angegeben.

Welche Pflichten hat der Käufer, muss er beim Shop anrufen und die Bankdaten anfordern?

Und, was muss der Käufer tun, wenn nach sagen wir 1 Monat eine Mahnung mit Mahngebühren ins Haus flattert?


Lg und Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 11:33
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AW: Internetkauf keine Rechnung

§ 286 BGB Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.


Bei einer schlicht fehlenden Rechnung sehe ich das nicht erfüllt, zumal es sich um eine Lieferung nach Bestellung handelt, und nicht etwa um ein Abo o.ä. Es ist ja auch durchaus nicht unüblich, daß Ware und Rechnung getrennt kommen.

Wenn der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug kommt, muss er die dafür dem Gläubiger etwa entstehenden Kosten, zum Beispiel Gebühren eines Rechtsanwalts oder einer Inkassofirma, nicht tragen. Mahnkosten können erst ab Eintritt des Verzugs beansprucht werden. Verzugszinsen können in der ersten Mahnung dem Verbraucher gegenüber noch nicht berechnet werden.

Im übrigen muß der Verbraucher in der Rechnung auf die Folgen (Mahnkosten) eines Zahlungsverzugs hingewiesen werden, sonst ist das nicht wirksam. Und ohne Rechnung kann dieser Hinweis schlecht erfolgen.

Ich würde insofern mal davon ausgehen, daß kein Zahlungsverzug entsteht, zumal kein schädlicher. Es ist aber natürlich niemand daran gehindert, den Lieferanten auf das Fehlen einer Rechnung hinzuweisen. Damit spart man sich ggf. späteres Gezanke.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 14:30
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Ok, vielen Dank erstmal, hab ich mir so gleich gedacht, noch als kleiner Nachtrag, bei der Email die Person A bekommen hat (siehe Quote oben) handelt es sich um sowas wie eine Bestellbestätigung oder Bestätigung dass das Angebot verfügbar ist. Jetzt stellt sich die Frage, ob

Zitat:
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der
ist diese Bestellbestätigung gleichfalls eine Rechnungsähnliche Zahlungsaufforderung, denn in der Email sind die Kontodaten nicht bekannt, aber in der AGB schon, welchen A beim Kauf zugestimmt hat... Muss A trotzdem zahlen?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 20:08
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Die Frage der Rechnungstellung ist unabhängig von der Frage
der Zahlungsmodalitäten.

Der schuldrechtliche Anspruch entsteht auch ohne Rechnungsstellung.


Zitat:
Muss A trotzdem zahlen
In der Form schon ziemlich absurd die Frage.

Wieso wollte man unbedingt auf Rechnung zahlen?
Weil man keine Lust hatte, zu zahlen?
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  #5 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 22:09
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Zitat:
Der schuldrechtliche Anspruch entsteht auch ohne Rechnungsstellung.
Dem hat A niemals widersprochen

Zitat:
Wieso wollte man unbedingt auf Rechnung zahlen?
Weil man keine Lust hatte, zu zahlen?
Weder noch, A wollte dies aus bequemlichkeitsgründen, die Frage hier ist nicht ob der Rechtsanspruch vorhanden ist, sondern wann A zahlen muss. Denn eine Rechnung ist nicht ins Haus geflattert
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  #6 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 22:58
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Zitat:
Zitat von frage9991 Beitrag anzeigen
Und, was muss der Käufer tun, wenn nach sagen wir 1 Monat eine Mahnung mit Mahngebühren ins Haus flattert?
zahlen (allerdings ohne mahngebühren). alles weitere ist unnötiger krampf.

Zitat:
ist diese Bestellbestätigung gleichfalls eine Rechnungsähnliche Zahlungsaufforderung
nein.
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  #7 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 14:23
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
zahlen (allerdings ohne mahngebühren). alles weitere ist unnötiger krampf.

nein.
Alles klar, dann vermute ich, dass die Beweispflicht beim Verkäufer liegt?
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  #8 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 19:33
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Das problem liegt wahrscheinlich schon darin begründet,
dass zahlung gegen Rechnung überhaupt nicht vereinbart
worden ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 20:20
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AW: Internetkauf keine Rechnung

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Das problem liegt wahrscheinlich schon darin begründet,
dass zahlung gegen Rechnung überhaupt nicht vereinbart
worden ist.
A hat sich die AGB durchgelesen, der Shop bietet zahlen auf Rechnung an, außerdem steht in der Bestätigungsemail, dass der Kauf auf Rechnung vereinbart wurde
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  #10 (permalink)  
Alt 21.10.2011, 20:49
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AW: Internetkauf keine Rechnung

In diesen Fällen ist die Rechnung zwingender Bestandteil der
Lieferung;
der Käufer müßte also die Unvollständigkeit der
Lieferung reklamieren.
Dass die Beweispflicht beim Verkäufer liegt, würde
ich jetzt nicht unbedingt so sehen.

Der Käufer kann jetzt natürlich noch warten bis er
eine mahnung bekommt;
oder weiter hoffen, das das ganze verjährt.
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