Dies ist eine Diskussion zu handelskauf, mängelrüge innerhalb des Forums Handelsrecht
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| handelskauf, mängelrüge ich habe da mal eine frage : worin unterscheidet sich ein handelskauf (beidseitig) von einem normalen verbrauchsgüterkauf bei MÄNGELN an der Sache? wie wird das bei einem beidseitigem handelskauf abgewickelt, vorallem im hinblick auf § 377 HGB, was ist wenn der mangel nicht erkennbar war?! zb. die vereinbarte beschaffenheit "stromsparend" gar nicht zutrifft, das gerät also nicht stromsparend ist, dieser umstand aber eher durch zufall rauskommt, später . geht um mängelrüge. ist es dem verkäufer zuzurechnen, wenn er ein gerät als stromsparend verkauft, obwohl von seiten des herstellers er darüber informiert wurde dass es sich nicht um ein stromsp. modell handelt aufgrund eines fehlers in der produktion. dieses schreiben des herstellers allerdings vom verkäufer bisher nicht beachtet wurde, nachlässigkeit. verkäufer hätte es also wissen müssen->arglist? |
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| AW: handelskauf, mängelrüge Wenn der Mangel nicht erkennbar war verliert der (Handels-)Käufer auch nicht seine Gewährleistung. Er muss ihn nur unverzüglich Anzeigen. Wofür ist die zweite Frage wichtig? Gewährleistungsausschluss kaputt machen oder Rügeobliegenheit umgehen? Die Obliegenheitsverletzung könntest Du mit den obigen Ausführungen schon ablehnen. Und ob Kennenmüssen der Kenntnis i.S.d. Arglist gleich steht... ich würde aus dem Bauch heraus mal vermuten "ja". Bei Kaufleuten ist die Rspr. nicht so eng
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