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Dies ist eine Diskussion zu Gutschein innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 08:30
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Gutschein

Mal angenommen: Ein Kunde bekommt einen Gutschein geschenkt. Mittlerweile hat das Geschäft wegen Aufgabe geschlossen. Welches Recht hat der Kunde im Allgemeinen?
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  #2 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 11:26
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AW: Gutschein

Da hat der Kunde Pech gehabt - aber wie wäre es, wenn in diesem Fall ein neuer Betreiber da wäre?
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  #3 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 11:34
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AW: Gutschein

Angenommen es handelt sich um ein Geschäft, welches wegen der wirtschaftlichen Lage für immer die Pforten geschlossen hat, kann man dann im Allgemeinen von Betrug reden und somit strafrechtlich verfolgbar?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 11:43
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AW: Gutschein

Vorab wäre mal zu klären
- was ist das für ein Gutschein (Geschenkgutschein etc.)
- wann wurde dieser erworben bzw. wann wurde dieser ausgestellt
- welche Gesellschaftsform hatte das Geschäft
- hatte das Gesachäft/Firma Insolvenz angemeldet
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  #5 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 13:32
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AW: Gutschein

zu A) angenommen Geschenkgutschein
zu B) angenommen 2007
zu C) angenommen Personengesellschaft
zu D) Angenommen wurde geschlossen wegen Auswanderung
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  #6 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 14:30
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AW: Gutschein

Personengesellschaften haften regelmäßig unbeschränkt nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen sondern auch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter.
In diesem fiktiven Fall sollte man Name und Anschrift eines Gesellschafters ermitteln und den Gegenwert zzgl. möglicher Ermittlungskosten (EMA-Auskunft etc.) Zug um Zug einfordern.
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  #7 (permalink)  
Alt 26.07.2008, 16:19
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AW: Gutschein

Fiktiv gesehen wäre das nicht logisch.
1. Der Kunde hat z.B. mehr als ein Jahr Zeit den Geschenkgutschein einzulösen.
2. Der Inhaber des Geschäftes kennt nicht den Adressat des Empfängers des Gutscheines
3. Angenommen dem Kunden waren die Öffnungszeiten bekannt.
4. Angenommen den Kunden kann die Schließung des Geschäftes nicht mitgeteilt werden.

Womit ist dann angenommen der Betrug oder die Betrugsabsicht gerechtfertigt?
Der Kunde hat ein Warengeschenkgutschein zum Geburtstag erhalten, fiktiv gesehen,was könnte er fordern, Geld, welches er nicht eingezahlt hat und auch nicht geschenkt bekommen hat oder Ware, die nach Schließung des Geschäftes nicht mehr vorhanden ist?
Es ist inzeressant, so ein fiktiver Fall sowohl unter dem zivilrechtlichen als auch unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt zu betrachten.
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  #8 (permalink)  
Alt 07.08.2008, 21:26
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AW: Gutschein

Zitat:
Zitat von RogerW
Es ist inzeressant, so ein fiktiver Fall sowohl unter dem zivilrechtlichen als auch unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt zu betrachten.
Strafrechtlich wird hier wohl in den wenigsten Fällen etwas zu holen sein.
Das kann ich mir nur vorstellen, wenn die Unternehmer schon von ihrer Insolvenz wussten, vielleicht schon gar keine Waren mehr hatten und dann eine Gutschein-Großoffensive gestartet haben um ihr Abhauen in die Karibik zu finanzieren...Aber heir wäre dann wohl vor allem auch der Tatbestand der Insolvenzverschleppung interessant.

Aber wenn das Unternehmen auf normalem Wege die Gutscheine verkauft und dann eben leider Pleite geht oder wenn die Unternehmer Auswandern und den Laden dicht machen ist da mit Sicherheit kein Straftatbestand erfüllt.


Zivilrechtlich bestehen natürlich Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern der Personengesellschaft. Diese müssen dann den Gutscheinwert ersetzen. Sie haben ja schließlich auch diesen Betrag einmal gezahlt bekommen und dafür halt noch keine Gegenleistung erbracht.
Dabei spielt es wohl im Regelfall keine Rolle, dass der Käufer der Gutscheins diesen an jemanden weitergeschenkt hat und derjenige dann das Geld haben möchte. Der Sinn solcher Gutscheine ist es ja gerade, sie zu verschenken...
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  #9 (permalink)  
Alt 08.08.2008, 02:19
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AW: Gutschein

Danke für deinen Beitrag. Ich würde den angenommenen Fall unter dem strafrechtlichen Blickwinkel ebenso sehen.
Wenn der Gutschein vor mehr als einem Jahr verkauft wurde und erst eingelöst werden sollte, als das Geschäft geschlossen wurde, ist kein Strafbestand zu erkennen, da ja auch der Empfänger der Gutscheine dem Geschäft nicht bekannt ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.10.2008, 21:48
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AW: Gutschein

Zitat:
Zitat von fred081511111
Und was ist wenn ich im Internetshop was bestelle , ein Teil der Ware aber nicht lieferbar ist und ich dann einen Gutschein erhalte ? Kann ich dann darauf bestehen , mein Geld zurückzubekommen ?
Hier fängt es schon damit an, dass man sich in solch einem Fall gar nicht mit einem Gutschein abfinden muss sondern sein Geld sofort zurückverlangen sollte, wenn der Händler nicht zB sagen kann dass die Ware in X Tagen kommt!

Hat man einen Gutschein dennoch bekommen und ihn angenommen, so muss der Händler natürlich leisten. Die Frist wird sich wie oben beschrieben nicht auf unter 3 Jahre reduzieren lassen. Inerhalb dieser Zeit kann man den Händler zur Leistung auffordern. Kann oder will er nicht leisten sollte man tunlichst vor ablauf der 3 Jahre einen Mahnbescheid losschicken. ("Ernsthafte Verhandlungen" dürften auch zur Fristwahrung reichen - sicher ist aber sicher...)
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