Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform ![]() Mal angenommen, Person A hat einen gebrauchten Hi-Fi Verstärker über eine Autkionsplattform von Person B erworben. Person B hat den Artikel erst vor einem Jahr gekauft, sodass noch eine Gewährleistung von einem Jahr besteht. Die Originalrechnung des Verstärkers liegt Person A vor. Nun tritt an dem Gerät ein Defekt auf. Kann sich Person A jetzt ohne weiteres an den Händler wenden, obwohl auf der Rechnung der Name von Person B vermerkt ist? Dank im Voraus! |
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| AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform Sorry, habe gerade erst gesehen, dass dieser Artikel womöglich unter "Kaufrecht" besser aufgehoben ist. Bitte ggf. verschieben. |
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| AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform Zitat:
Man sollte allerdings im Hinterkopf haben, dass nach einem halben Jahr nach Kauf der Erwerber nachweisen muss, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Heißt: stellt sich der Verkäufer (Händler) auf die Hinterbeine, gibts Probleme. Dann muss er prüfen, ob der B die Gewährleistung (die auch dieser leisten muss) wirksam ausgeschlossen hat, damit er sich an diesen halten kann.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform Vielen Dank! |
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| AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform Zitat:
Hier mal der Kommentar eines Rechtsanwaltes: die Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglich von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Händler der Kamera gehen nicht ohne Weiteres bei einem Weiterverkauf auf Ihren Käufer über. Ihr Käufer hat keinen Anspruch gegen den ursprünglichen Händler, da zwischen diesen Parteien kein Vertrag besteht. Sie können die Gewährleistungsansprüche weitergeben, wenn Sie diese auf Ihren Käufer mittels einer Abtretung übertragen. Für den Händler macht dies keinen Unterschied, die Ansprüche gegen ihn bleiben die gleichen. Möglich ist auch eine Ermächtigung Ihres Käufers, dass diese die Gewährleistungsansprüche in Ihrem Namen geltend machen kann. Falls Sie die Gewährleistungsansprüche weitergeben möchten, sollten Sie überprüfen, ob Ihr Kaufvertrag mit dem Händler dies auch zulässt. Eine Abtretung kann ggfls. ausgeschlossen sein oder unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Händlers stehen. |
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