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Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform

Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 13:35
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Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform

Hallo!

Mal angenommen, Person A hat einen gebrauchten Hi-Fi Verstärker über eine Autkionsplattform von Person B erworben. Person B hat den Artikel erst vor einem Jahr gekauft, sodass noch eine Gewährleistung von einem Jahr besteht. Die Originalrechnung des Verstärkers liegt Person A vor.

Nun tritt an dem Gerät ein Defekt auf. Kann sich Person A jetzt ohne weiteres an den Händler wenden, obwohl auf der Rechnung der Name von Person B vermerkt ist?

Dank im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 13:39
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AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform

Sorry, habe gerade erst gesehen, dass dieser Artikel womöglich unter "Kaufrecht" besser aufgehoben ist.

Bitte ggf. verschieben.
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  #3 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 13:58
V.I.P.
 
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AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform

Zitat:
Zitat von heninho Beitrag anzeigen
Kann sich Person A jetzt ohne weiteres an den Händler wenden, obwohl auf der Rechnung der Name von Person B vermerkt ist?
Ja, das ist ohne weiteres möglich, da die Gewährleistung - im Gegensatz zur Garantie - nicht mit der Bedingung verbunden werden kann, dass sich das Gerät in Ersthand befindet.

Man sollte allerdings im Hinterkopf haben, dass nach einem halben Jahr nach Kauf der Erwerber nachweisen muss, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Heißt: stellt sich der Verkäufer (Händler) auf die Hinterbeine, gibts Probleme. Dann muss er prüfen, ob der B die Gewährleistung (die auch dieser leisten muss) wirksam ausgeschlossen hat, damit er sich an diesen halten kann.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.11.2011, 14:20
Boardneuling
 
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AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform

Vielen Dank!
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  #5 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 20:55
Boardneuling
 
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AW: Gewährleistungsanspruch nach Kauf auf Auktionsplattform

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ja, das ist ohne weiteres möglich, da die Gewährleistung - im Gegensatz zur Garantie - nicht mit der Bedingung verbunden werden kann, dass sich das Gerät in Ersthand befindet.
Das steht zwar nicht ausdrücklich geschrieben. Aber der Händler hat gar kein Vertragsverhältnis zu Pers. B, sondern ausschließlich zu Pers. A. Somit könnte B eigentlich nichts aus einem Vertagsverhältnis zum Händler fordern, das es gar nicht gibt. Also kann nur A das Problem mit dem Händler klären, muss er aber nicht, wenn er die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat. Ausserdem beruht das Vertragsverhältnis vom Händler zu A auf Neuware, verkauft wurde es an B als Gebrauchtware. Der Händler hat also mit überhaupt nix zu tun. Der Händler kann regulieren, muss es aber m.E. nicht.

Hier mal der Kommentar eines Rechtsanwaltes:


die Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglich von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Händler der Kamera gehen nicht ohne Weiteres bei einem Weiterverkauf auf Ihren Käufer über. Ihr Käufer hat keinen Anspruch gegen den ursprünglichen Händler, da zwischen diesen Parteien kein Vertrag besteht.

Sie können die Gewährleistungsansprüche weitergeben, wenn Sie diese auf Ihren Käufer mittels einer Abtretung übertragen. Für den Händler macht dies keinen Unterschied, die Ansprüche gegen ihn bleiben die gleichen. Möglich ist auch eine Ermächtigung Ihres Käufers, dass diese die Gewährleistungsansprüche in Ihrem Namen geltend machen kann.

Falls Sie die Gewährleistungsansprüche weitergeben möchten, sollten Sie überprüfen, ob Ihr Kaufvertrag mit dem Händler dies auch zulässt. Eine Abtretung kann ggfls. ausgeschlossen sein oder unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Händlers stehen.
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