Dies ist eine Diskussion zu Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern innerhalb des Forums Handelsrecht
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| AW: Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern -Gebrauchte Güter 1 Jahr. -Neue Güter 2 Jahre. Hier war meine Frage diesbezüglich auf die AGB hingewiesen, ob man in die AGB reinschreiben kann: Sie haben kein Recht auf Gewährleistung. Ich weiß, dass manche Unternehmen in ihre AGB reinschreiben, dass der Kunde kein Recht auf Garantie hat, was wiederrumm frei vom Unternehmer wählbar ist, ob er dem Käufer eine Garantie bereitstellt oder nicht. Die AGB wurde ja nur desshalb zur Verpflichtung, weil sich früher (wann keine Ahnung schlag mich tot) die Kunden nie richtig im Klaren waren welche Risiken sie bei einem Kauf einer Ware eingingen. Und die AGB sind dann eine Pflicht geworden, damit man nicht von der Unwissenheit der Kunden profietieren konnte und sie ggf. , etwas übertrieben ausgedrückt, über das Ohr hauen konnte. Zitat:
Zitat:
Leider konnte ich nichts dazu unter §§ 305ff im BGB finden, was meine Frage diesmal neu öffnet. Darf der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist in den AGBen verändern? Weil, wenn ja dann hat unser Freund konsolenfan leider keine großen Hoffnungen auf eine neue Konsole. Wenn Sie @ Legoman irgendwelche neuen Erkenntnisse in dieser Richtung haben, schreiben Sie sie bitte. Ich interessiere mich brennend darauf. Danke Mfg Smoker |
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Also, von diesem GewährleistungsGESETZ habe ich noch NIE IN MEINEM LEBEN etwas gehört. Das sogenannte neue Schuldrecht bezeichnet die sehr umfassende Reformierung des BGB, die der Gesetzgeber EINST verabschiedet hat, und die seit dem 01.01.2002 gültig ist. DAHER DIE FRAGE, WIE ALT DAS GUTE BUCH DENN IST. Seit dieser Reformierung findet man die Anspruchsgrundlagen aus Kauverträgen in den §§ 433 ff. BGB. In den §§ 474 ff. BGB sind dann auch soweit die Besonderheiten des Verbrauchsgüterkaufs geregelt. Von Industriegütern ist übrigens leider weit und breit nichts zu sehen. Zu Ihrer Frage, ob es zulässig ist, ALLGEMEIN die Gewährleistung auf VERBRAUCHSGÜTER in den AGBs einzuschränken, lässt sich sagen, dass eine ALLGEMEINE EINSCHRÄNKUNG der GEWÄHRLEISTUNGSDAUER, z.B. durch den Wortlaut "Wir geben anstatt der gesetzlichen Gewährleistung nur ein Jahr Gewährleistung" gem. § 475 II BGB unzulässig ist. Dort steht nämlich, dass die Verjährung nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt. NEIN, wenn sie mich so besser verstehen. Verkürzung der Verjährung BEI ALLEN VERBRAUCHSGÜTERN unzulässig. Und: Investieren Sie 5 €, und kaufen Sie sich ein NEUES BGB. Oder schauen Sie bei http://www.dejure.org mal in ein neues BGB. Oder mal bei einer IHK 'rein: http://www.ihk-nordwestfalen.de/rech...chtsreform.cfm Und noch: Schmeißen Sie bitte nicht mit so Worten wie "Gewährleistungsgesetz" oder "Allgemeines Gewährleistungsfristgesetz" um sich. Jemand könnte glauben, dass es so etwas wirklich gibt... Und meine letzte große Bitte: Schreiben Sie doch bitte nichts in ein Lehrbuch, wenn Sie gar nicht wissen, worüber Sie da schreiben. Haben Sie Mitleid mit den Lernenden. Ich kann mich an Vorlesungen erinnern, wo andere Studenten ständig mit solchen fiktiven Begriffen ("Gewährleistungsgesetz") um sich geworfen haben. Es dauert viel länger, einen einfachen Sachverhalt, der falsch erlernt wurde, wieder abzutrainieren, als einen komplexen Sachverhalt gleich richtig zu erklären. Bis zur ersten Klausur klappt das meist nicht. Und liest der Prof - eigentlich eher seine Hilfskraft - dann bei der Korrektur einen fiktiven Begriff, holt der schnell mit dem Rotstift aus, und macht einen grooooßen roten Strich über die nächsten Seiten. Was für den Studenten dann bedeutet, dass er noch einmal sechs Monate Zeit bekommt, das falsch erlernte abzutrainieren, und dass er sich dann erneut an der gleichen Klausur versuchen darf. Gewährleistungsfristen gibt es wie Sand am Meer. Man unterscheidet z.B. zwischen Kaufverträgen, bei denen der Verkäufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, und der Käufer Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist (dem sogenannten Verbrauchsgüterkauf), dem schlichten Kaufvertrag unter Verbrauchern oder unter Unternehmern, dem Werkliefervertrag, bei dem eine Sache zunächst hergestellt und dann geliefert wird, dem Werkvertrag, bei dem nur ein erfolgreiches Herstellen einer Sache geschuldet wird... Überall unterschiedliche Gewährleistungsfristen, alle an anderer Stelle geregelt. Irgendwie habe ich den Eindruck, als ob Sie das nicht wüssten, und deshalb vielleicht auch nicht ohne fachkundige Hilfe ein Lehrbuch schreiben sollten. Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie mich gerne kontaktieren. Ach, und bevor ich es vergesse: Gewährleistung und Garantie sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe!!! Sie werfen leider beides in einen Topf... Ich glaube, ich werde mir Ihr Buch gleich morgen zulegen. Mfg |
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| AW: Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern @ Smoker, der erste April ist doch schon ein Weilchen vorbei! ![]() @ Legoman: Ein Kondom geht nach der Nutzung nicht unter sondern wird höchstens unbrauchbar Ansonsten kann man da kaum noch was hinzufügen...Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern Zitat:
Anderenfalls sollte man sich als Mann schon gewisse Gedanken im Hinblick auf Kindereziehung oder Unterhaltszahlunge machen! Ansonsten ist dieser Thread echt zum wegrollen! Allg. Gewährleistungsgesetz allg. Gewährleistungsfristgesetz Wenn das, was hier so von Smoker erzählt wurde, allen Ernstes an Berufsfachschulen gelehrt wird, dann ist mir spätestens JETZT so einiges klar geworden. |
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| AW: Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern Hay! Das mit dem allg. Gewährleistungsgesetz habe ich aus den AGB´s eines Handelsunternehmen und nicht von meiner Schule. Seien sie also vorsichtig mit Ihren Vorurteilen .Klar gibt es viele Gewährleistungen, aber ich denke mir, wenn konsolenfan die Gewährleistungsfrist meint, wo man einen neuen Gegenstand kauft, der dann kaputt gegangen ist und ihn dann wieder umtauschen möchte, dass wir nur über diese eine Gewährleistungsfrist reden bzw. schreiben. Garantie und Gewährleistung habe ich nur deshalb in einen Topf geworfen, weil die Überschrifft so lautet und ich es eigendlich außernander halten und nicht zusammen fügen wollte .Wenn es erlaubt ist schicke ich euch gerne die AGB´s zu wo das allg. Gewährleistungsgesetz genannt wird, sonst Mailt mich einfach an, dann können wir das außerhalb des Juraforums regeln, damit keine internen Regeln, bezühglich der Annonymität, gebrochen werden. Ansonsten danke für eure Aufklährungen. Achja nochwas ^^. Ich habe mal meinem Bwllehrer von dieser Seite erzählt und ihm die Url aufgeschrieben. Ich hoffe er wird uns bald einwenig unter die Arme greifen können falls es um Betrügerei und Abzocke geht. Mfg Schmök |
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| AW: Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern Zitat:
Ändert nichts daran, dass es grober Unfug ist und schon was über die Qualität der AGB aussagt. |
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| AW: Garantie / Gewährleistungsfrist bei Industriegütern *Tränenabwisch* Boah, was muss ich hier lesen. Der Vergleich mit dem Kondom: einsame Spitze Sehr lustig das Thema. Aber ich habe auch so meine Lehren daraus gezogen: Ich werde jetzt die leere Käsepackung aus dem gelben Sack holen und zum Aldi fahren und dann werde ich dem Marktleiter erst einmal einen Vortrag darüber halten, daß sein Käse nach dem MHD zwar bis Februar 2007 haltbar sein sollte, der sich aber schon nach drei Tagen, ob der Übermacht der Hungrigen, schwinden sah Das alles auf Grundlage des "Gewährleistungsfristengesetzes nach den allgemeinen Bestimmungen der Vereinigung der le(e)(h)renden BWL-Dozentenschaft" kurz "GfGallgBdVlBWLD". ... ichmussweg
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| Kann man hier irgendwo einen Thread des Jahres wählen? Wir wären wohl hier gaaaaanz weit oben mit dabei... ![]() Und: @pete: Wenn Du zu Aldi fährst: Nimm bitte die Forelle und das Kondom auch noch mit... Hiiiiilfe.... ich kann nicht mehr.... |
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