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Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Dies ist eine Diskussion zu Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 09.05.2011, 15:56
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Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Hallo zusammen,

mal angenommen Verkäufer V bietet einen Gegenstand zum Verkauf an, bei dem mit einem Merkmal geworben wird, welches der Artikel nicht besitzt. Käufer K kauft diesen Artikel und stellt den Mangel fest. Er rügt ihn innerhalb von zwei Stunden beim Verkäufer. V weißt zunächst alles von sich, da er den Artikel privat verkauft hat und Gewährleistung etc ausgeschlossen hat.

Nach einer harten Diskussion und Androhung von weitreichenden Folgen einigen sich K und V auf eine Rückerstattung eines gewissen Betrages, um den Streit bei Seite zu legen.

K weißt auf BGB §286, Abs. 2, Satz 1 hin und nennt einen festen Kalendertag bis zu dem er die Zahlung erwarte. V jedoch verweißt (ohne Nennung einer Rechtsgrundlage) auf das Gewährleistungsrecht, welches ihm 30 Tage einräume.

Welche Frist wäre hier maßgeblich? Die von K oder von V?
Könnte hier wirklich vom Gewährleistungsrecht aus interpretiert werden, wenn V dieses von Anfang an ausschließt? Würden die 30 Tage auch bei einer Rückerstattung gelten oder nur für den Fall, dass V (zur Reparatur etc) wirklich längere Zeit benötigt und den Fall nicht sofort klären kann?

Danke Euch!!
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  #2 (permalink)  
Alt 09.05.2011, 16:12
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Keine keine genaue Leistungsfrist vereinbart ist, ist die Leistung im Zweifel sofort fällig. Der Berechtigte sollte nachweisbar zur Zahlung binnen bestimmter Frist fordern, nach Ablauf steht es ihm frei die Forderung anderweitig beizutreiben, Kosten trägt dann der Schuldner.

Die Argumentation des Verkäufers ist Quatsch: Einmal gilt ein Gewährleistungsausschluss im vorliegenden Fall sowieso nicht, weil gerade mit der Eigenschaft die fehlte geworben wurde, insoweit liegt eine (verletzte) Beschaffenheitsvereinbarung vor. Die 30-Tage Frist kenne ich erstmal nicht, weiß nicht aus welchem Finger der Verkäufer sich die gesogen haben will.

Gruß
Marcus
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  #3 (permalink)  
Alt 09.05.2011, 16:25
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Würde also heißen, dass hier wirklich §286 BGB packen würde und V ab diesem Tag rechtskräftig in Verzug ist, so dass K problemlos gerichtlichen Mahnbescheid beantragen kann??
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  #4 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 10:51
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Ja, und die Kosten muss der säumige Schuldner tragen. Angesichts des vom Schuldner selbstgesetzten Zahlungsziels, der geringen Summe und des mit einem gerichtlichen Verfahren verbundenen Aufwands würde ich den angekündigten Zeitpunkt aber erstmal noch abwarten und erst danach einen Mahnbescheid beantragen.
Gruß
Marcus
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  #5 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 10:57
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Ja so war der Plan - also mit den Kosten
Dass der Schuldner ein Zahlungsziel gesetzt hat, ist ja gut und schön. Aber der Gläubiger hätte ja in diesem fiktiven Fall eine kürzere Frist gesetzt und diese wäre doch bindend - sofern diese angemessen ist?!

Von geringer Summe lese ich hier nichts! Klar, der Käufer würde nicht sofort pleite gehen, aber manche Sachen sind auch aus Prinzip...
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  #6 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 11:12
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

... und genau solche Streitigkeiten aus Prinzip sind der Grund für die bestehende Überlastung der Gerichte. Bitte nicht übel nehmen, aber ein gerichtliches Verfahren mit eventueller Zwangsvollstreckung dauert definitiv länger als das Abwarten der selbstgestezten Frist.
Gruß
Marcus
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  #7 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 11:19
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Nee, nehm ich nicht übel...
Aber mal angenommen man würde immer mit deiner Argumentation drangehen, dann müsste man doch garkeine Fristen mehr setzen. Da kann doch jeder Schuldner so lang warten wie er will, wenn er sagt "Ich zahl zum Tag XY" und der Gläubiger sagt "Na dann warten wir mal ab...". Außerdem ist die Aussage des Schuldners immernoch keine Garantie, dass der Gläubiger das Geld wirklich bekommen würde.

Wenn der Schuldner wirklich beabsichtigen würde, innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu zahlen, dann wird es erst garnicht zu einem Vollstreckungsbescheid und erst recht zu keiner Zwangsvollstreckung kommen. Diesen zusätzlichen Ärger würde er sich doch sicher ersparen wollen.
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  #8 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 11:32
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Ich will auch nicht sagen, dass Ewigkeiten abgewartet werden soll. Der Monat sollte in der Tat die Grenze sein. Denn wenn man sich die üblicherweise monatlichen Entgelteingänge des größten Teils der Bevölkerung anschaut, dann wird aber recht schnell klar, dass der Gegner aktuell vielleicht gar nicht flüssig ist und schlicht nicht sofort zahlen kann. Seine Zahlungsbereitschaft wird auch sicher nicht dadurch erhöht, dass er im Rahmen eines Mahnverfahrens noch weitere Gerichtsgebühren zahlen muss. Außerdem: Wenn das Geld weiterhin ausbleibt und tatsächlich gerichtlich beigetrieben werden muss, dann kann man ja Zinsen (5 Prozentpunkte über jeweiligem Basiszinssatz per anno) verlangen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit, also dem Ablauf der ersten Frist. Was hat der Gläubiger denn zu verlieren?
Gruß
Marcus
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  #9 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 11:38
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Verlieren hat er nichts...
Nach Ablauf der ersten Frist laufen die Zinsen? Nicht ab Zustellung des VB? Hier lassen sich die Gerichte erfahrungsgemäß gern Zeit... Hat sich eigentlich das Formular geändert? Ich meine damals immer angegeben zu haben, wie viele Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verzinst werden soll. Letztens war nur ein Kästchen zum ankreuzen, ob mit 5% verzinst werden soll oder nicht.
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  #10 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 17:48
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AW: Frist bei Teilerstattung wg. falscher Artikelbeschreibung

Es laufen automatisch Zinsen ab Zustellung. Wenn man ein anderes Verzugsdatum angibt, dann gibts die schon ab dem anderen Datum. Die von dir genannten Zinsen sind Prozesszinsen, die anderen normale Verzugszinsen. In der Höhe identisch.
Gruß
Marcus
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