Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu: Gewährleistung, Reparatur, Handelswaren innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Fragen zu: Gewährleistung, Reparatur, Handelswaren Kann die Firma H folgendes machen: 1.) Gewährleistung von 6 Monaten, jedem Produkt wird eine Gewährleistungskarte mit ID Nummer zugewiesen, der Kunde kann innerhalb von 6 Monaten das Gerät reparieren lassen, danach nicht mehr. 2.) Firma schreibt in den AGB "Die 6 monatige Gewährleistung gilt nur bei Einsendung des defekten Gerätes mit originaler Verpackung, Gewährleistungskarte und vor Ablauf der 6 Monats frist, ansonsten ist es nicht möglich das Gerät zu reparieren" 3.) Firma kauft andere Handelswaren aus z.B. Frankreich und überklebt das Logo mit einem Aufkleber des eigenen Hauses, ändert das Typenschild, Verpackung und legt neue Gebrauchsanweisung bei. Nun sieht es so aus als hätte diese Firma H das Gerät hergestellt. Sind 1.) , 2.) und 3.) rechtens? Wenn etwas nicht korrekt ist, an wen kann man sich als Verbraucher wenden, damit meine ich wo kann man die Firma anschwärzen, damit diese zur Rechenschaft gezogen wird, falls etwas gegen das Deutsche Gesetz verstößt? ACHTUNG: HIER WURDE GARANTIE UND GEWÄHRLEISTUNG NICHT VERWECHSELT. Es wird lediglich eine 6 monatige Gewärleistung gewährt, obwohl doch gesetzlich 2 Jahre vorgeschreiben sind? |
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| AW: Fragen zu: Gewährleistung, Reparatur, Handelswaren 1) und 2) geht nur, solange der Vertragspartner kein Verbraucher ist. Gegenüber Verbrauchern sind diese Bestimmungen unwirksam und es gibt keine Möglichkeit, sie in irgendeiner Form einzubringen. |
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| gewährleistung, gmbh, reparatur |
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