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Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt? innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 26.02.2010, 13:32
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Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt?

Guten Tag,

ich beziehe mich auf den Wikipediaartikel zum Thema Partnerschaftsgesellschaft, und zwar auf den Abschnitt "Name" http://de.wikipedia.org/wiki/Partner...chland%29#Name

Dort steht

Zitat: "...Dieser (der Name der Partnerschaftsgesellschaft) muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen müssen nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner dürfen nicht mit aufgenommen werden."

weiter unten steht jedoch

Zitat: "Zwischenzeitlich werden auch Kürzel und sogar Phantasienamen für Partnerschaftsgesellschaften zugelassen."

Ich verstehe nicht so ganz, was mit "zwischenzeitlich" gemeint ist. "Inzwischen" oder "vorrübergehend"? Sind denn nun Fantasienamen zugelassen oder nicht?

Darf eine Partnerschaftsgesellschaft die aus einer Gruppe von Bildenden Künstlern besteht sich zum Beispiel "Die Steinbeißer" nennen oder müssen die "Müller, Meier und Partner, Bildhauer" heißen?

Vielen Dank!

MfG Anton
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  #2 (permalink)  
Alt 04.03.2010, 18:33
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AW: Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt?

In § 2 Partnerschaftsgesetz steht:

Zitat:
1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
Darin steht also, dass mindestens der Name eines Partners und ein entsprechender
Zusatz zu verwenden sind.
Es wird auch auf entsprechende §§ des HGB verwiesen.
Nach der Reformierung des HGB ist es so, dass eine Personengesellschaft (z.B. OHG) nicht mehr den Namen
eines Gesellschafters bedarf. Dies steht aber in §19 HGB . Bei einer OHG sind also mittlerweile Phantasienamen erlaubt wie: Computer und Software OHG.
Man sagt denn allerdings nicht Phantasienamen, sondern Sachfirma oder sowas
ähnliches.
Phantasienamen sind auch nicht erlaubt, der Geschäftsgegenstand muss schon zutreffend beschriebne werden. § 18 HGB Abs. 2.
Da das PartGG bezug nimmt auf §18 Abs. 2 dürfen dort auch keine zusätzlichen
Phantasienamen bei der Namensgebeung benutzt werden.

Das Partnerschaftsgesetz nimmt aber keinen Bezug auf §19 HGB. Insofern ist das meines Erachtens bei einer Partnergesellschaft nicht zulässig, den Namen wegzulassen
Das haben dannwohl einige Leute falsch interpretiert. Aus dem §2 Partnerschaftsgesetz kann ich das nicht erkennen.

Es ist aber auch folgendes möglich:
Das HGB ist 1999(?) reformiert worden. Eventuell wurde da im PartGG auf § 19 HGB Bezug genommen. Und das PartGG wurde erst später geändert.(§19 HGb herausgenommen)
In der Zwischenzeit sind dann wohl einige auf die Idee gekommen, dass
Sachnamen gem. HGB auch zulässig sind.

Geändert von berniebär (05.03.2010 um 13:30 Uhr).
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