Dies ist eine Diskussion zu Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt? innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt? ich beziehe mich auf den Wikipediaartikel zum Thema Partnerschaftsgesellschaft, und zwar auf den Abschnitt "Name" http://de.wikipedia.org/wiki/Partner...chland%29#Name Dort steht Zitat: "...Dieser (der Name der Partnerschaftsgesellschaft) muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz & Partner oder Partnerschaft sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen müssen nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner dürfen nicht mit aufgenommen werden." weiter unten steht jedoch Zitat: "Zwischenzeitlich werden auch Kürzel und sogar Phantasienamen für Partnerschaftsgesellschaften zugelassen." Ich verstehe nicht so ganz, was mit "zwischenzeitlich" gemeint ist. "Inzwischen" oder "vorrübergehend"? Sind denn nun Fantasienamen zugelassen oder nicht? Darf eine Partnerschaftsgesellschaft die aus einer Gruppe von Bildenden Künstlern besteht sich zum Beispiel "Die Steinbeißer" nennen oder müssen die "Müller, Meier und Partner, Bildhauer" heißen? Vielen Dank! MfG Anton |
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| AW: Fantasienamen für Partnerschaftsgesellschaft erlaubt? In § 2 Partnerschaftsgesetz steht: Zitat:
Zusatz zu verwenden sind. Es wird auch auf entsprechende §§ des HGB verwiesen. Nach der Reformierung des HGB ist es so, dass eine Personengesellschaft (z.B. OHG) nicht mehr den Namen eines Gesellschafters bedarf. Dies steht aber in §19 HGB . Bei einer OHG sind also mittlerweile Phantasienamen erlaubt wie: Computer und Software OHG. Man sagt denn allerdings nicht Phantasienamen, sondern Sachfirma oder sowas ähnliches. Phantasienamen sind auch nicht erlaubt, der Geschäftsgegenstand muss schon zutreffend beschriebne werden. § 18 HGB Abs. 2. Da das PartGG bezug nimmt auf §18 Abs. 2 dürfen dort auch keine zusätzlichen Phantasienamen bei der Namensgebeung benutzt werden. Das Partnerschaftsgesetz nimmt aber keinen Bezug auf §19 HGB. Insofern ist das meines Erachtens bei einer Partnergesellschaft nicht zulässig, den Namen wegzulassen Das haben dannwohl einige Leute falsch interpretiert. Aus dem §2 Partnerschaftsgesetz kann ich das nicht erkennen. Es ist aber auch folgendes möglich: Das HGB ist 1999(?) reformiert worden. Eventuell wurde da im PartGG auf § 19 HGB Bezug genommen. Und das PartGG wurde erst später geändert.(§19 HGb herausgenommen) In der Zwischenzeit sind dann wohl einige auf die Idee gekommen, dass Sachnamen gem. HGB auch zulässig sind. Geändert von berniebär (05.03.2010 um 13:30 Uhr). |
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