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Erteilung Prokura

Dies ist eine Diskussion zu Erteilung Prokura innerhalb des Forums Handelsrecht

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Alt 04.07.2010, 18:03
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Erteilung Prokura

Hallo,
ich hoffe jemand kann mir bei folgendem Fall helfen:

A betreibt nebenberuflich einen Laden für Computerzubehör. Er ist nicht im Handelsregister eingetragen. A beschäftigt den P als Aushilfe. Als A aus beruflichen Gründen für mehrere Monate ins Ausland muss, überträgt er den Betrieb des Ladens dem P. Damit P alle notwenige Geschäfte vornehmen kann, erklärt A gegenüber dem P, er bestelle ihn zum Prokuristen für die Dauer seiner Abwesenheit. Er solle aber keine Geschäfte über 1000 Euro im Einzelfall abschließen. P gibt mündlich den Auftrag für eine ganzseitige Anzeige in einer Fachzeitschrift, um den Laden bekannt zu machen; Preis für die Anzeige: 2000 €uro. Nach seiner Rückkehr erfährt A von diesem Vorgang (zu diesem Zeitpunkt ist die Anzeige noch nicht erschienen). A will für eine solche Anzeige kein Geld ausgeben. Ist A an den Vertrag mit der Fachzeitschrift gebunden?


ich gehe davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um eine GbR handelt, bei der gar keine Prokura erteilt werden darf.
Es wäre schön, wenn mir jemand den Sachverhalt erklären könnte!

Vielen Dank
Hans
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  #2 (permalink)  
Alt 10.07.2010, 04:16
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AW: Erteilung Prokura

Es ist anzunehmen, das es sich um ein nicht-kaufmännisches
Einzelunternehmen handelt: nebenberuflich (keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb), nicht im HR eingetragen.

Prokura kann demnach nicht erteilt werden; die Willenserklärung
des A kann aber dahin ausgelegt werden, dass der B Vollmacht
für bestimmte Geschäfte bekommt.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.07.2010, 11:38
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AW: Erteilung Prokura

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Es ist anzunehmen, das es sich um ein nicht-kaufmännisches
Einzelunternehmen handelt: nebenberuflich (keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb), nicht im HR eingetragen.

Prokura kann demnach nicht erteilt werden; die Willenserklärung
des A kann aber dahin ausgelegt werden, dass der B Vollmacht
für bestimmte Geschäfte bekommt.
Genau und die Überschreitung der Vollmacht im Innenverhältnis hat für die Verpflichtung im Außenverhältnis keinerlei Auswirkungen. Der Vertrag ist somit wirksam und A ist gebunden. Man könnte hier auch u. U. an eine Duldungsvollmacht denken.
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