Dies ist eine Diskussion zu Erotikartikel im Webshop innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Erotikartikel im Webshop mal angenommen Existenzgründer E würde sich einen Webshop aufbauen, der neben Dessous etc noch Eroktikartikel enthält. Wie ist eure Einschätzung dazu? Wären die Erotikartikel FSK16 oder 18, wenn auf der Verpackung nichts angegeben ist? Würde es reichen, die Bestellung erst unter Vorlage des Personalausweises zu ermöglichen oder darf minderjährigen Surfern die Anzeige der Artikel (keine nackten Körper auf Bildern erkennbar) erst garnicht ermöglicht werden? Wie ist eure Einstellung dazu? Danke schonmal! |
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| AW: Erotikartikel im Webshop Zitat:
FSK-Freigaben gibt es ausschließlich für (Spiel-)Filme.* Der rechtliche Hintergrund: die öffentliche Vorführung (Kino), der Verleih usw. von Filmen an Minderjährige ist in Deutschland zunächst mal grundsätzlich nicht zulässig. Zulässig wird es, wenn der jeweilige Film eine Altersfreigabe der FSK bekommen hat, Altersfreigabestufen sind: - keine Altersbeschränkung (ab 0) - frei ab 6 Jahren - frei ab 12 Jahren - frei ab 16 Jahren Hat der Film keine Altersfreigabe, weil keine beantragt wurde oder weil sie abgelehnt wurde, dann ist der Film ergo automatisch erst "ab 18". (Ein Film, auf dem nix steht, ist - sofern nicht Unterrichts- oder Nachrichten/Dokumentarfilm - immer "ab 18".) FSK-Freigaben müssen bei der FSK beantragt werden (und kosten viel Geld), und sie gelten wie gesagt nur für Filme. (Zu behaupten, irgendetwas - ein Film oder was auch immer - habe eine FSK-Freigabe, obwohl dies gar nicht stimmt, könnte übrigens zweifellos von jedem Wettbewerber als unlauterer Wettbewerb abgemahnt werden!) "Erotikartikel" ist im übrigen ein weiter Begriff, hier müsste man erstmal klären, um was es geht. Für den Versand (Online-Shop) und die Werbung für Filme, Bücher, Zeitschriften gelten die einschlägigen Vorschriften des JuSchG und des StGB (insb. §184). Für als jugendgefährdend indizierte Medien oder solche, die ihrem Wesen nach indiziert werden müssten, darf generell keine Werbung gemacht werden, und sie dürfen Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden. Am Rande angemerkt: Jugendschutz und Pornographie-Gesetzgebung sind im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Erotika ein so komplexes und fallen- und trickreiches Gebiet, daß die gründliche Beratung durch einen Fachmann (Rechtsanwalt, der sich in der Materie auskennt, Bundesverband Erotikhandel etc.) eher gewagt ist. _______________________________ *) Eine der FSK vergleichbare Einrichtung gibt es auch für Computerspiele, sie heißt USK.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Erotikartikel im Webshop Doch, diese umgangssprachliche Formulierung floss in die neuen Kennzeichnungen ein: http://de.wikipedia.org/w/index.php?...20090618171710 Es ist ja auch nichts daran auszusetzen. Der Film ist erst ab 18. Zitat:
"Keine FSK-Freigabe" bedeutet, dass der Film entweder nicht bewertet wurde oder die FSK sich geweigert hat, eine Einstufung vorzunehmen. Dies macht sie dann, wenn sie den Verdacht hat, dass die Verbreitung des Films strafrechtlich bedenklich ist. "FSK 18" (= "keine Jugendfreigabe") bedeutet daher im Umkehrschluss eine Freigabe durch die FSK für erwachsenes Publikum. Ein Vertreiber kann in diesem Fall nicht mehr strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, selbst wenn sich hinterher herausstellt, dass die Inhalte doch strafrechtlich relevant sind. Gleiches gilt, wenn der Film von der Spio/JK oder einem beliebigen Anwalt für strafrechtlicht nicht relevant befunden wurde. Zitat:
Tatsächliche Probleme ergeben sich also erst wegen der (möglichwerweise bebilderten) Werbung für diese Artikel. So ist auf der Webseite das Jugendmedienschutzrecht zu beachten (einfach mal nach JMStV googlen). Je nachdem wird die Seite also ein Altersverifikationssystem einrichten und/oder einen Jugendschutzbeauftragten benennen müssen. Dann kann man sich auch gleich von diesen Leuten, die das können, beraten lassen. Denn hier ohne konkrete Angaben alle Eventualitäten aufzulisten, würde den Rahmen des Forums sprengen. |
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