Dies ist eine Diskussion zu Engagementvertrag innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Engagementvertrag Mal Angenommen ein Künstler schliesst einen Gastspielvertrag mit einem Veranstalter ab. Alles wird schriftlich festgehalten, Gage, Konventiopnalstarfe usw. So, nun ist der Tag der Veranstaltung. Die Gäste bleiben aus da der veranstalter keine Werbung dafür gemacht hat und versucht nun die Gage zu drücken. Der oder die Künstler geben sich ersteinmal mit einem teil der Gage zu frieden. Als der zweite Teil der offenen Gage nicht gezahlt wird, wenden sich die oder der Künstler an den Veranstalter. Dieser kommt mit der Begründung das mit dem erhalt der teilgage und der Unterschrift einer Quittung eine mündliche Vertragsänderung eingegangen wurde. Allerdings wurde im Vertrag deutlich beschrieben das Vertragsänderungen immer der Schriftform bedarf und sogar von beiden Parteien gegen gezeichnet werden müssen. Da ich auch schon Dr. Google gefragt habe und nichts richtiges gefunden habe, hoffe ich das ich hier ein paar Meinungen bekomme von euch. Liebe Grüsse und danke im vorraus |
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| AW: Engagementvertrag Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten! Es wird geschildert, dass offenbar der Veranstalter verschuldet (mangelhafte Werbung für die Veranstaltung o. ä.) hat, dass nur wenige Konzertbesucher anwesend waren. Man darf davon ausgehen, dass im Vertrag durch entsprechende Klauseln bezügl. der Werbung geregelt ist, welcher Vertagspartner diesbezüglich welche Aufgaben hat. Weiter wäre zunächst zu klären, ob im Vertrag eine Festgage oder ein sogenannter "Doordeal" vereinbart und welcher Zweck auf der Quittung eingetragen sein soll. Solange auf der Quittung nicht etwa verzeichnet wurde: "Hiermit sind alle Ansprüche gegenüber dem Veranstalter abgegolten..." und die Musiker haben eine solche Klausel nicht unterzeichnet, bestehen m.E. gute Chancen, den Anspruch durchzusetzen. Bei einem Doordeal wäre die Abhandlung insoweit richtig, insofern nicht eine Überprüfung der Abrechnung des Veranstalters von der eigenen Besucherzahlzählung (welche im Übrigen bei "Doordeals" generell empfohlen ist) abweicht. Ist hingegen eine Festgage vereinbart, so gilt Nachstehendes: Der Zahlunganspruch ergibt sich m.E. aus vertraglicher Haftung (vgl. hierzu auch: § 820 BGB, Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt). Beim § 820 BGB wird zudem bei Anspruchsdurchsetzung ein Verschulden vermutet, d.h. der Veranstalter hat demnach den Beweis zu erbringen, dass er oder ggf. seine Gehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben. Ob und inwieweit die Gegenseite diesen Beweis erbringen kann, ist fraglich. Zitat:
Auch ist mit einer Quittung und "Verhandlungsgesprächen" zwischen Band und Veranstalter im Verlauf der Ausstellung dieses Belegs ohnehin noch keine zulässige Vereinbarung getroffen, da hierzu die belegbare Zustimmung (wie obenstehend bereits angeführt -> es sei etwa auf der Quittung einvernehmlich verzeichnet worden, dass mit Auszahlung sämtlicher Ansprüche abgegolten sind ) von beiden Seiten erforderlich wäre. Zitat:
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| AW: Engagementvertrag Hallo Semmel76. Danke für die schnelle Antwort. Hier noch ein paar Daten zum Vertrag der oder die Künstler dem Veranstalter vorgelegt haben. -Also Werbung ist sache des Veranstalters, nur Bilder, Presseinfos etc werde für den Veranstalter zur Verfügung gestellt. Für die Finanzierung der Werbung ist der Veranstalter zuständig. -Es handelt sich hier um eine Festgage -Auf der Quittung war nur der Name der oder des Künstlers Liebe Grüsse |
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| AW: Engagementvertrag Gerne geschehen.... ![]() Also bleibt es im Grunde dabei, wie im ersten Beitrag ausgeführt. Wenn der Vertrag vom Veranstalter ohne Beanstandung unterzeichnet wurde und die Band natürlich dem Veranstalter das nötige Informationsmaterial zeitnah (Vorsicht: durch verspätete Zusendung des Materials kann auch der Band u.U. schuldhaft die mangelhafte Werbung zugerechnet werden ) wie vereinbart zukommen liess, so wäre demnach dieser für die Werbung lt. Vertrag zuständig und damit verantwortlich. Wenn auf der Quittung sonstige Angaben (z.B. "Teilgage" o ä ) fehlen, so ist darf die Quittung auch lediglich als Empfangsbestätigung für den angegeben Betrag angesehen werden. Dieser Beleg über einen erhaltenen (Teil-) Betrag entfaltet noch keine Wirkung auf den Vertrag hinsichtlich einer Nebenabrede. Der Veranstalter behält demnach die Restgage ohne erkennbaren Rechtsgrund ein. |
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