Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Definition Provisionsvereinbarung nach HGB

Dies ist eine Diskussion zu Definition Provisionsvereinbarung nach HGB innerhalb des Forums Handelsrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 12.06.2011, 07:56
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 1
Keine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, juiz hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Definition Provisionsvereinbarung nach HGB

Liebe Forengemeinde,

nehmen wir an, dass zwei Kaufleute einen Vertrag mit der Bezeichnung "Provisionsvereinbarung" abgeschlossen haben. Dieser sichert dem Provisionsempfänger einen stetigen Anteil am Umsatz von einem von ihm vermittelten Kunden zu. Im Vertrag selbst sind keine Angaben zu Laufzeit oder Kündigungsmöglichkeiten aufgeführt.

Nun möchte der Provisionsgeber nach 10 Monaten aus diesem Vertrag wieder aussteigen. Der Provisionsempfänger ist nicht dazu bereit gegen eine Summe X die Auflösung in beidseitigem Einverständnis anzunehmen.

Da der Provisionsempfänger bei Vertragsabschluss das HGB nicht kannte (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht) und ihm nicht bewusst war, dass der Vertrag wohl kündbar ist, kommt es zu einem Streit.

Eine zentrale Frage ist, ob jede Art von Provisionsvereinbarung zwischen zwei Kaufleuten unter die Paragraphen des 7. Abschnitt HGB (§ 84-92) fällt?

Zitat:
HGB § 84:
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Meiner Meinung nach ist 1. bei jeglicher gewerblich angesiedelten Provisionsvereinbarung zwischen Kaufleuten automatisch erfüllt.

Das würde bedeuten, dass diese mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat im ersten Jahr kündbar (§ 89) ist.

Zitat:
HGB § 89:
(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.
(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.
Die maximale Entschädigungszahlung, die der Provisionsempfänger fordern kann nach § 89b, wäre die Jahresprovision im 1. Jahr.

Zitat:
HGB § 89b:
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit
1.
der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und
2.
die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.
Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
(2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn
1.
der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, daß ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlaß gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder
2.
der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder
3.
auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen werden.
(4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden. Er ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter tritt und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages es gleichsteht, wenn der Versicherungsvertreter einen bestehenden Versicherungsvertrag so wesentlich erweitert hat, daß dies wirtschaftlich der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrages entspricht. Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
Richtig interpretiert oder auf dem Holzweg?

Viele Grüße
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 15.08.2011, 14:03
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Aug 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, oschelcrew hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Definition Provisionsvereinbarung nach HGB

Zitat:
Zitat von juiz Beitrag anzeigen
Liebe Forengemeinde,

nehmen wir an, dass zwei Kaufleute einen Vertrag mit der Bezeichnung "Provisionsvereinbarung" abgeschlossen haben. Dieser sichert dem Provisionsempfänger einen stetigen Anteil am Umsatz von einem von ihm vermittelten Kunden zu. Im Vertrag selbst sind keine Angaben zu Laufzeit oder Kündigungsmöglichkeiten aufgeführt.

Nun möchte der Provisionsgeber nach 10 Monaten aus diesem Vertrag wieder aussteigen. Der Provisionsempfänger ist nicht dazu bereit gegen eine Summe X die Auflösung in beidseitigem Einverständnis anzunehmen.

Da der Provisionsempfänger bei Vertragsabschluss das HGB nicht kannte (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht) und ihm nicht bewusst war, dass der Vertrag wohl kündbar ist, kommt es zu einem Streit.

Eine zentrale Frage ist, ob jede Art von Provisionsvereinbarung zwischen zwei Kaufleuten unter die Paragraphen des 7. Abschnitt HGB (§ 84-92) fällt?



Meiner Meinung nach ist 1. bei jeglicher gewerblich angesiedelten Provisionsvereinbarung zwischen Kaufleuten automatisch erfüllt.

Das würde bedeuten, dass diese mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat im ersten Jahr kündbar (§ 89) ist.



Die maximale Entschädigungszahlung, die der Provisionsempfänger fordern kann nach § 89b, wäre die Jahresprovision im 1. Jahr.



Richtig interpretiert oder auf dem Holzweg?

Viele Grüße
Hallo,
ich stehe vor einem ähnlichen Problem und habe mich eine Weile damit beschäftigt (noch ohne Anwalt).

Seit 2009 wird in der Rechtsprechung nicht mehr automatisch nach der Regel "eine Jahresprovision, gebildet aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre" geurteilt, sondern auch noch der sog. Rohausgleich berücksichtigt, der die Fortführung der Geschäfte des Provisionsgebers mit den geworbenen Kunden unter Beachtung eines Abwanderungs- (Kunden gehen weg)und Abzinsungsfaktors (Du bekommst heute eine abgezinste Abfindung, weil Dir Provisionen in der Zukunft entgehen) berücksichtigt.
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
ausfallentschädigung, handelsrecht, kündigung, provisionsvereinbarung

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Rücktritt durch Verkäufer nachdem Käufer Provisionsvereinbarung unterschrieben hat Immobilienrecht 24.03.2010 13:51
Definition von "Zubehör" nach BGB §97 Bürgerliches Recht allgemein 18.03.2009 17:06
Definition von Radfahren nach StVO Straßenverkehrsrecht 21.07.2008 19:41
Definition versteckter Mängel/VM nimmt Mieter nach 1 1/2 Jahren in Haftung Mietrecht 16.12.2007 11:55
Provisionsvereinbarung Handelsrecht 01.04.2006 15:55





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Handelsrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN