Dies ist eine Diskussion zu Bessere Ware geliefert als bezahlt innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Bessere Ware geliefert als bezahlt Person A hat im Computerladen X ein Notebook gekauft und bezahlt. Beim auspacken zu Hause stellt Person A fest das es sich um ein höherwertigere Produkt handelt als er haben wollte und bezahlt hat. Wie sieht die Rechtslage aus wenn sich Computerladen X bei Person A meldet? Kaufvertrag ist doch durch die Rechnung und Aushändigung des Produktes zustande gekommen, oder? Gruß |
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| AW: Bessere Ware geliefert als bezahlt Zitat:
Demnach hätte der Käufer zumindest nicht aus dem Kaufvertrag den Anspruch das Book zu behalten. Anders sieht es bei der dinglichen Einigung und Übergabe aus. Diese ist wirksam da sich beide Parteien einig waren dass das höherwertige Notebook übereignet werden soll. Der Computerladen kann aber diese Willenserklärung anfechten und sich auf einen Irrtum berufen. Dann würde diese Einigung rückwirkend entfallen, so dass der Kunde kein Recht zum Besitz mehr hat und die Ware herausgeben muss. Anders sähe dies aus wenn beide Parteien Kaufleute sind. Dann wäre hier § 366 einschlägig bezüglich der Rügeobliegenheit. D.h. der Kunde hätte dann den Vertrag dadurch genehmigt dass er diese Falschlieferung nicht gerügt hat. Damit müsste er dann noch den tatsächlichen Preis des höherwertigen Notebooks bezahlen. |
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