Dies ist eine Diskussion zu Beratungsleistungen ohne Vertrag innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Beratungsleistungen ohne Vertrag Ein Berater wird per E-Mail von einem Geschäftsmann mit der Erbringung von Beratungsleistung beauftragt. Es wird kein gesonderter Vertrag geschlossen. In den AGBs des Beraters ist festgelegt, dass der Kunde auch bei Absagen die gebuchte Zeit zahlen muss. Der Geschäftsmann sagt am 1. Tag der Leistungserbringung ab. Muss der Geschäftsmann zahlen? Welcher Gesetzliche Grundlage zieht Ihr herran? Ich freue mich auf eure Ansätze. Gruß und schönen 2. Advent! |
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| AW: Beratungsleistungen ohne Vertrag Hier sehe ich schon einen Vertrag, der konkludent geschlossen wurde. Insbesondere bei Geschäftsleuten muss man davon ausgehen, dass sie bei einer Mail, die zu einer Leistung auffordert, einen Vertrag schließen. Auch die Absage des Geschäftsmanns weist darauf hin, dass er für sich von einem abgeschlossenen Vertrag ausging. Der Dienstleister muss nachweisen, welche Leistungen er bereits erbracht hat und welches Honorar ihm dafür zusteht. Rechtsgrundlage sind u.a. die §§ 611ff. BGB, insbesondere §§ 611 und 612.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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