Dies ist eine Diskussion zu Ausschreibung an Warenständer innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Ausschreibung an Warenständer folgende fiktive Situation: An einem Warenständer mit einer Auslage der Ware X stehen 4 Schilder die da besagen: Jede Ware X für 10 €. Ein Kunde will eine dieser Waren erstehen, an der Kasse wird ihn gesagt, dass an der Ware selbst ein Schild hängt, dass besagt, dass diese Ware 25 € kostet. Welche Ausschreibung gilt nun? Da es heißt, dass jede Ware auf diesem Ständer 10 € kostet, hebt das doch eigentlich andere Preisausschreibungen an der Ware selbst auf. Welcher Preis gilt nun? Mit freundlichen Grüße DKOH |
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Es gilt der Preis den der Händler sagt und wenn der sagt das kostet 50€ und war nur falsch ausgezeichnet, dann kostet es 50€
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Zitat:
![]() die auszeichnung mit einem preisschlild stellt kein verbindliches anegbot dar. |
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Zitat:
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Es ist halt umstritten, ob das Aufstellen von Waren in einem Selbstbedienungsladen ein bindendes Angebot darstellt. So wurde das im Münchkomm als bindendes Angebot angesehen, während es im Palandt lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angesehn wurde. |
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Zitat:
Wär ja sonst super! Ich schick nen Kumpel in den Laden, der klebt das Preisschild von nem Wecker auf nen 100cm Plasmafernseher und dann hol ich mir das Ding für fünf Euro, schließlich ist der Preis der draufklebt bindend
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Ich hatte das auch noch nie gehört, bis hier ein Fachmann behauptet hat, das wäre sicher ein Angebot. Dann habe ich mir mal die Mühe gemacht, und in meinen Unterlagen nachgeguckt: Und da steht drin, dass es umstritten ist, mit Angaben von MüchKom und Palandt. Man kann das dann wahrscheinlich problemlos als Irrtum anfechten, was im endeffekt wohl aufs selbe rauskommt. |
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Zitat:
bzw. ist das die meinung einiger Rechtsexperten, die sich allerdings in der Minderazhl befinden. Zitat: III) Nach der h.M. ist das Bereitstellen der Ware im Selbstbedienungsladen nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Das rechtlich verbindliche Angebot gibt der Kunde erst an der Kasse ab, das Buchen des Preises ist die Annahme.48 Die Gegenansicht geht davon aus, dass das Auslegen der Ware bereits ein verbindliches Angebot ist, die Annahme erfolge mit dem Vorlegen an der Kasse.49 48 Palandt/Heinrichs § 145 Rdnr. 8; Erman/Armbrüster § 145 Rdnr. 10; Esser/Weyers SchuldR BT, 8. Aufl., § 3, 1 nimmt an, dass die Annahme erst dann erklärt wird, wenn die Bezahlung des Kunden entgegengenommen wird. 49 MünchKomm/Kramer § 145 Rdnr. 10; Soergel/Wolf § 145 Rdnr. 7; Staudinger/Bork § 145 Rdnr. 7; Schreiber Jura 1999, 275, 276; Muscheler/Schewe Jura 2000, 565, 567. http://www.alpmann-schmidt.de/Downlo...AT%201_Web.pdf |
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| AW: Ausschreibung an Warenständer Das ist klar, aber wie sollte der Verkäufer denn beweisen können das umgepreist wurde? Glaub mir, dass passiert oft oder Preisaufkleber "übertragen" sich in der Lieferkiste usw.
__________________ Zitat:
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