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Ausschreibung an Warenständer

Dies ist eine Diskussion zu Ausschreibung an Warenständer innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 06:06
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Ausschreibung an Warenständer

Hallo,

folgende fiktive Situation:

An einem Warenständer mit einer Auslage der Ware X stehen 4 Schilder die da besagen: Jede Ware X für 10 €. Ein Kunde will eine dieser Waren erstehen, an der Kasse wird ihn gesagt, dass an der Ware selbst ein Schild hängt, dass besagt, dass diese Ware 25 € kostet.
Welche Ausschreibung gilt nun? Da es heißt, dass jede Ware auf diesem Ständer 10 € kostet, hebt das doch eigentlich andere Preisausschreibungen an der Ware selbst auf. Welcher Preis gilt nun?


Mit freundlichen Grüße

DKOH
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  #2 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 09:39
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Es gilt der Preis den der Händler sagt und wenn der sagt das kostet 50€ und war nur falsch ausgezeichnet, dann kostet es 50€
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Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 09:52
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Zitat:
Zitat von angelito
Es gilt der Preis den der Händler sagt und wenn der sagt das kostet 50€ und war nur falsch ausgezeichnet, dann kostet es 50€
jepp. so ist es.

die auszeichnung mit einem preisschlild stellt kein verbindliches anegbot dar.
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  #4 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 09:59
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
jepp. so ist es.

die auszeichnung mit einem preisschlild stellt kein verbindliches anegbot dar.
Als ich noch im Einzelhandel war fand ich es faszinierend das immer alle Kunden auf den niedrigeren Preis bestanden haben, aber wenn die Kasse mal weniger als das Preisschild angezeigt hat, wollte keiner den höheren Preis zahlen
__________________
Zitat:
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  #5 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 16:04
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Es ist halt umstritten, ob das Aufstellen von Waren in einem Selbstbedienungsladen ein bindendes Angebot darstellt.

So wurde das im Münchkomm als bindendes Angebot angesehen,
während es im Palandt lediglich als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes angesehn wurde.
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  #6 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 20:06
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Es ist halt umstritten, ob das Aufstellen von Waren in einem Selbstbedienungsladen ein bindendes Angebot darstellt.

So wurde das im Münchkomm als bindendes Angebot angesehen,
während es im Palandt lediglich als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebotes angesehn wurde.
Ich kenne es NUR als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und ich habe noch nie etwas gegenteiliges gehört, außer dem weitverbreiteten Rechtsirrtum.
Wär ja sonst super! Ich schick nen Kumpel in den Laden, der klebt das Preisschild von nem Wecker auf nen 100cm Plasmafernseher und dann hol ich mir das Ding für fünf Euro, schließlich ist der Preis der draufklebt bindend
__________________
Zitat:
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  #7 (permalink)  
Alt 05.08.2011, 20:22
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Ich hatte das auch noch nie gehört,
bis hier ein Fachmann behauptet hat, das wäre sicher ein Angebot.

Dann habe ich mir mal die Mühe gemacht, und in meinen Unterlagen nachgeguckt:
Und da steht drin, dass es umstritten ist,
mit Angaben von MüchKom und Palandt.

Man kann das dann wahrscheinlich problemlos als Irrtum anfechten,
was im endeffekt wohl aufs selbe rauskommt.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 12:40
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Zitat:
Wär ja sonst super! Ich schick nen Kumpel in den Laden, der klebt das Preisschild von nem Wecker auf nen 100cm Plasmafernseher und dann hol ich mir das Ding für fünf Euro, schließlich ist der Preis der draufklebt bindend
Der Preis der draufklebt ist ja nicht bindend, wenn der Käufer den draufklebt, sondern nur wenn der Verkäufer den drauf klebt,
bzw. ist das die meinung einiger Rechtsexperten, die sich allerdings
in der Minderazhl befinden.


Zitat:
III) Nach der h.M. ist das Bereitstellen der Ware im Selbstbedienungsladen nur
eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Das rechtlich verbindliche Angebot
gibt der Kunde erst an der Kasse ab, das Buchen des Preises ist die Annahme.48
Die Gegenansicht geht davon aus, dass das Auslegen der Ware bereits ein verbindliches
Angebot ist, die Annahme erfolge mit dem Vorlegen an der Kasse.49


48 Palandt/Heinrichs § 145 Rdnr. 8; Erman/Armbrüster § 145 Rdnr. 10; Esser/Weyers SchuldR BT, 8. Aufl.,
§ 3, 1 nimmt an, dass die Annahme erst dann erklärt wird, wenn die Bezahlung des Kunden entgegengenommen
wird.
49 MünchKomm/Kramer § 145 Rdnr. 10; Soergel/Wolf § 145 Rdnr. 7; Staudinger/Bork § 145 Rdnr. 7; Schreiber
Jura 1999, 275, 276; Muscheler/Schewe Jura 2000, 565, 567.

http://www.alpmann-schmidt.de/Downlo...AT%201_Web.pdf
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  #9 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 13:21
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Zitat:
Zitat von berniebär Beitrag anzeigen
Der Preis der draufklebt ist ja nicht bindend, wenn der Käufer den draufklebt, sondern nur wenn der Verkäufer den drauf klebt,
Das ist klar, aber wie sollte der Verkäufer denn beweisen können das umgepreist wurde? Glaub mir, dass passiert oft oder Preisaufkleber "übertragen" sich in der Lieferkiste usw.
__________________
Zitat:
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  #10 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 14:29
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AW: Ausschreibung an Warenständer

Einen Rechtstheoretiker werden die Sorgen und Nöte der produktiv tätigen Bevölkerung wahrscheinlich herzlich wenig interessieren.
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