Dies ist eine Diskussion zu Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlage innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlage Eine OHG(Gesellschafter A und B) möchte mit einer GmbH(Gesellschafter C) verschmelzen. In der GmbH sollen dann alle Gesellschafter vertreten sein und zusätzlich soll ein guter Freund(F) in der GmbH als Wissensträger ebenfalls Gesellschafter werden, jedoch ohne eine Einlage zu erbringen und ohne ggü Dritten zu haften. Meine Überlegung dazu wäre, zuerst den F zum Gesellschafter in der OHG zu machen, da es hierfür ausreichend ist als "Beitrag" seine eigene Arbeitsleistung einzubringen. Anschließend käme dann die Verschmelzung der OHG zur Aufnahme in die GmbH. Im Gegenzug erhalten A, B und F! jeweils Anteile an der GmbH. Wegen der Haftung dachte ich mir, den F einfach nicht im HR einzutragen. Somit wäre er nach außen ggü Dritten nicht Gesellschafter und könnte trotzdem im Innenverhältnis am Gewinn partizipieren. Ist dieser Weg machbar oder geht es sogar noch leichter? Einen Gesellschafter direkt in eine GmbH aufzunehmen erfordert nach meinem Wissen ja die Bar- oder Sacheinlage und scheidet daher aus. |
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| AW: Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlage F würde aber auch dann haften, wenn er nicht als Gesellschafter ins HR eingetragen ist. § 128 HGB stellt lediglich darauf ab, ob jemand Gesellschafter ist oder nicht - und das ist unabhängig von der Eintragung ins HR. Sicherer für F wäre daher der Weg, ihm (vor oder nach der Verschmelzung) einen Geschäftsanteil an der GmbH schenkweise abzutreten.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlage Geht das Schenken denn so einfach? Davon habe ich noch gar nichts gelesen. Ist F dann auch an Haftung und Gewinn beteiligt, denn er hätte ja keine Einlage geleistet. Wenn man jetzt bei der OHG-Variante die Haftung außer Acht lassen würde, ginge dieser Weg, ja? |
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| AW: Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlage Man kann einen GmbH-Geschäftsanteil kaufen, tauschen usw. und auch verschenken. Die notarielle Form ist zwingend, eine Beratung daher angezeigt. Aber für den Verschmelzungsvertrag zwischen OHG und GmbH ist ja auch schon eine Beurkundung nötig. Der Beschenkte übernimmt den Anteil in der Form, wie er verschenkt wird - hat der Schenker die Bareinlage noch nicht voll geleistet, haftet dafür dann auch der Beschenkte. Als Gesellschafter ist er grundsätzlich auch am ausgeschütteten Gewinn beteiligt - die Haftung ist bei der GmbH ja grundsätzlich auf das Stammkapital beschränkt.
__________________ Ius est ars boni et aequi - D 1,1,1 |
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| AW: Aufnahme eines Gesellschafters ohne Einlage Danke! Kurze abschließende Verständnisfrage. Bei einer Verteilung 3:3:3:1 würden dann die bisherigen Gesellschafter A, B, C von ihren 33,3% jeweils 3,3% durch notariell beurkundete Schenkung an den F übertragen? Da bereits alle Geldeinlagen geleistet wurden, partizipiert der F lediglich am Gewinn? |
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