Dies ist eine Diskussion zu Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? innerhalb des Forums Handelsrecht
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| Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? R stellt aus den Zimmerkontingenten und Flugticketkontingenten Pauschalreisen zusammen und verkauft diese an diverse Endkunden E. Bei den Endkunden handelt es sich um Verbraucher. Eines Tages hat die Fluggesellschaft eine zweitägige Verspätung. Die Fluggesellschaft wartet ihre Flugzeuge immer vorbildlich nach Herstelleranweisungen. Die Verspätung resultiert daraus, daß im Ausland ein wichtiges Teil am Flugzeug ausfiel (techn. Defekt), erst ein Ersatzteil ins Ausland geflogen werden mußte, das Flugzeug erst nach Deutschland zurückkommen mußte und danach erst der Flug mit zweitätiger Verspätung starten werden konnte. Die Fluggesellschaft konnte wegen der Hautpferienzeit auch kein Ersatzflugzeug bereitstellen. 20 Endkunden mindern nun berechtigt ihre Reisepreise gegenüber dem Reiseveranstalter R und fordern für Ersatz für zwei Verspätungstage ihres Fluges, Hotel- und Bewirtungskosten am Flughafen bzw. eine zustäzliche Anfahrt zum Flughafen und Erstattung ihrer nutzlos vertanen Urlaubszeit. Die Ansprüche der Endkunden gegenüber dem Reiseveranstalter sind berechtigt und werden von ihm beglichen. Fragen: -Hat der Reiseveranstalter R die rechtliche Möglichkeit, seinen finanziellen Schaden mit Erfolg bei der Flufgesellschaft F geltend zu machen? Bitte kurze Begründung oder Gesetzesangabe. -Hat der Reiseveranstalter R die rechtliche Möglichkeit, dem Hotelier zwei Tage weniger wegen der verpäteten Ankunft der Passagiere zu zahlen oder hätte der Hotelier den Anspruch auf Zahlung des kompletten Preises. (Aufgrund der verpäteten Ankunft der Endkunden werden ja auch die Zimmer zwei Tage weniger belegt). Auch hier bitte kurze Begründung oder Gesetzesangabe. Anmerkung: Dieses Thema ist im Forum Reiserecht entstanden aus einer anderen Diskussion entstanden, kann dort jedoch nicht beantwortet werden. Schon jetzt besten Dank für fundierte Antworten. Müssen nicht lang sein, aber möglichst richtig, gut und prägnant!
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Diese Hausarbeit ist ja auch schon mindestens 10 Jahre alt. |
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? @berniebär Es ist für uns keine Hausarbeit. Die Frage ist im Unterforum 'Reiserecht' entstanden. - Dass solch eine Frage nicht neu ist, ist uns auch klar. Die korrekte Antwort kennen wir leider nicht. Deine Antwort hat uns nicht weitergeholfen!
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Zitat:
Zitat:
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Und die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft? Evtl. Angabe von Gesetzen (mit Hausnummern, äh: Paragrafen) und evtl. Kommentierungen? Der Sachverhalt fällt sicherlich in das Handelsrecht. Da kenne ich mich aber null aus!
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Zitat:
älter als 10 jahre ist. |
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Zitat:
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Also Handelsrecht ist das nun wirklich nicht... Einen Anspruch gegen die Fluggesellschaft sehe ich auch nicht, der würde eine schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzen. Zwar könnte man die nicht fristgerechte Beförderung der Passagiere noch als Pflichtverletzung gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Allerdings kann sich die Fluggesellschaft laut Sachverhalt (immer gewartete Flugzeuge und so...) exkulpieren und somit den Verschuldensvorwurf entkräften. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Zitat:
Zitat:
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| AW: Ansprüche des Reiseveranstalters nach Flugverstpätung gegenüber der Airline? Zitat:
Im Reiserecht ist es m.E. da schon besser aufgehoben; das müßte doch ein Fall sein, wie er häufiger auftritt. |
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