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Alle Angaben ohne Gewähr

Dies ist eine Diskussion zu Alle Angaben ohne Gewähr innerhalb des Forums Handelsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 12:02
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Alle Angaben ohne Gewähr

Guten Tag zusammen,

ich habe eine wichtige Frage.

Nehmen wir hierzu folgenden, fiktiven Fall an.

Ebayverkäufer (VK) biete auf selbiger Plattform gebrauchte Autoreifen zum Verkauf an.
Er misst die Profiltiefe (evtl. an der falschen Stelle) und gibt diese in der Artikelbeschreibung an.
Da er nicht weiss, ob er alles richtig gemacht hat, fügt er der Beschreibung folgende Angabe hinzu.
,,Alle Angaben ohne Gewähr,,.

Ebaykäufer B (K) ersteigert die angebotenen Räder und reklamiert nach Erhalt die Profiltiefe.
Diese stimme nicht mit den Angaben überein.
Nun will Käufer die Rückabwicklung, bzw. einen Preisnachlass und droht mit rechtlichen Konsequenzen.

Ist der Verkäufer hier auf der sicheren Seite, durch den Hinweis ,,alle Angaben ohne Gewähr,,?

Im Vorfeld besten Dank für Ihre/Eure Beteiligung.

Beste Grüße
Stiv
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  #2 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 18:40
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

M.E.kann man die gesetzliche gewährleistung so nicht ausschliessen.
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  #3 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 20:02
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

Zunächst, vielen Dank für die Antwort.

Die Gewährleistung, sprich das Rückgaberecht und eine Garantie, hat der Verkäufer separat ausgeschlossen.

Beste Grüße

Stiv
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  #4 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 20:26
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

Zitat:
Zitat von StivStiv
Ist der Verkäufer hier auf der sicheren Seite, durch den Hinweis ,,alle Angaben ohne Gewähr,,?
auf was für abtenteuerliche ideen so ein vk doch kommen kann....

nein, natürlich ist er auf keiner sicheren seite. wenn eine profiltiefe angegeben wird, impliziert das, dass diese auch entsprechend richtig ist (siehe §§ 133 + 157 bgb). da nutzt auch kein "ohne gewähr". der kunde kann wegen irrtums anfechten und vom kauf zurücktreten.

mit anderen worten: vera.rschen muss man sich allein.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 20:29
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

Die gestzl. Gewährleistung umfasst auch die zugesicherten eigenschaften...
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  #6 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 13:25
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

Ich denke es sollte schon im Interesse des Verkäufers liegen, dem Recht zu seinem Glück zu verhelfen.
Andernfalls kann ihm unterstellt werden, das er arglistig gehandelt hat (was ihm sowieso unterstellt werden kann). Ein Messfehler kann geschehen, aber warum sollte der Kunde den Schaden tragen. Auch im bürgerlichen Kauf gibt es die Gewährleistung und diese kann durch "alle Angaben ohne Gewähr" nicht ausgeschlossen werden. Da der Kunde beim "online-Kauf" erst die Möglichkeit hat die Ware auf Mängel zu prüfen, ist das Recht also auch auf dessen Seite.
Selbst Auschlüsse "gekauft wie gesehen" werden heute bei Arglistigkeit regelmässig gekippt.
Trifft sich das ganze vor Gericht wird der Verkäufer verlieren.
__________________
ich gebe hier nur meine Erfahrungen wieder...da kann auch mal ein Fehler drin sein
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  #7 (permalink)  
Alt 27.11.2011, 19:22
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

Zitat:
Zitat von StivStiv Beitrag anzeigen
Ist der Verkäufer hier auf der sicheren Seite, durch den Hinweis ,,alle Angaben ohne Gewähr,,?
Ist der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher (privater Verkäufer)?

Wenn der Verkäufer Unternehmer ist, kann er die "Gewährleistungspflicht" nicht ausschließen, aber die hat überhaupt nichts mit der Formulierung "ohne Gewähr" zu tun.

Kurz und vereinfacht: Die "Gewährleistungspflicht" sagt, daß der Verkäufer das Funktionieren der von ihm verkauften Ware zu gewährleisten hat, und zwar insgesamt 24 Monate lang nach Kauf. In den ersten 6 Monaten nach Kauf wird bei einem Fehler/Defekt der Ware davon ausgegangen, daß dieser schon verdeckt vor der Lieferung vorhanden war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, daß der Defekt erst beim Käufer entstanden ist. In den folgenden 18 Monaten dreht sich die Beweislast um, da muß der Käufer nachweisen, daß der Schaden schon vor dem Verkauf (verdeckt) vorhanden war, also bereits schadhafte Ware geliefert wurde.

Privat-Verkäufer können die Gewährleistung ausschließen und tun das bei Ebay meist auch.

Das ist das eine.

Völlig unabhängig davon muß die verkaufte Ware so sein, wie sie beschrieben wurde, egal ob ein Unternehmer oder Privatmensch sie verkauft.

Wenn jemand ein rotes Sofa anbietet und ein blaues liefert, dann kann der Kunde die Lieferung zurückweisen. Wenn jemand gebrauchte Autoreifen mit 6mm Profil anbietet, dann müssen die an jeder Stelle mindestens 6mm Profil haben.

Wenn der Verkäufer nun die Reifen beschreibt mit "Alle Angaben ohne Gewähr", dann bietet er zunächst mal die Ware ohne jede verbindliche Beschreibung an. Er sagt dann nichts anderes als "Ich hab zwar rumgemessen, aber ich garantiere trotzdem keine bestimmte Profiltiefe, die Reifen können u.U. auch total abgefahren sein".

Damit würde der Verkäufer, auch der gewerbliche, durchaus nicht gegen seine Pflichten verstoßen, daß die Ware der Beschreibung entspricht, denn die Beschreibung lautet ja "Ich weiß es nicht wirklich".

Man darf im Prinzip auch "Wundertüten" anbieten, wo der Käufer vorher nicht weiß, was drin ist. Bzw. ein Verkäufer bietet an "Kisto Legosteine, gewogen 2kg, Inhalt nicht weiter geprüft, Steine können defekt sein".

Dann hat der Käufer Anspruch auf eine Kiste mit 2kg Legosteinen. Wenn die alle kaputt sind - Pech gehabt, der Verkäufer hat nicht behauptet, sie wären heil. Wenn es alles grüne 2er sind - dann sind es alles grüne 2er. Der Verkäufer hat nicht gesagt, es sei eine ausgewogene bunte Mischung.

Wenn's nicht 2kg sind, oder 500 Gramm davon Fischer-Technik-Teile sind - dann kann der Käufer das monieren.

Grundsätzlich kann ich hier erstmal kein Fehlverhalten des Verkäufers erkennen, eine Ware "ohne Gewähr" für deren Zustand zu verkaufen ist durchaus zulässig, wenn es denn nur eben deutlich genug gesagt wird.

Wenn der Verkäufer in seiner Beschreibung

mindestens 6 Millimeter Profiltiefe

schreibt, und dann unten

Angaben zur Profiltiefe ohne Gewähr

dann wird die deutsche Rechtsprechung höchstwahrscheinlich sagen: "Das darf so nicht sein, das ist eine Irreführung des Kunden", zumindest des Verbrauchers. (Unternehmer sind als Kunden viel stärker dafür verantwortlich, selber aufzupassen, als Verbraucher.)

Sowas würden Verbraucherzentralen und Konkurrenten wohl als "unlauteren Wettbewerb" abmahnen können und der Kunde könnte den Kaufvertrag anfechten.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 27.11.2011, 19:41
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Total am durchdrehen?
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Alt 27.11.2011, 19:46
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AW: Alle Angaben ohne Gewähr

@tom
selten so einen quatsch gelesen.
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